Außerordentliche Kündigung wegen unzulässiger Tankkartennutzung

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LAG Niedersachsen, Urt. v. 29.03.2023 – 2 Sa 313/22 (ArbG Lingen)


Im entschiedenen Fall hielt das Landesarbeitsgericht Niedersachsen die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der als „Vice President Sales“ bei der Beklagten beschäftigt war, für gerechtfertigt.

Es bestand eine Dienstwagenrichtlinie, nach der die Kosten der laufenden Betriebskosten (Kraftstoff/Öl) und Reinigung des Fahrzeugs bezogen auf das auch zur privaten Nutzung überlassene Dienstfahrzeug (Typ BMW 320d Touring) vom Arbeitgeber zu tragen waren. Hierfür erhielt der Arbeitnehmer Tankkarten.

Der Arbeitnehmer, der zuletzt im Home-Office tätig war, nutze die Tankkarten allerdings nachweislich auch zur Betankung/Pflege seiner beiden Privatfahrzeuge (Typ Porsche 911 Cabrio und VW Touareg). Die Einreichung entsprechender Nachweise erfolgte durch den Arbeitnehmer bei der Buchhaltungstelle der Arbeitgeberin und blieb über einen Zeitraum von zwölf Jahren hinweg unbeanstandet.

Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts verstieß der Arbeitnehmer in 38 Fällen gegen die Dienstwagenrichtlinie, wodurch dem Arbeitgeber ein Schaden in Höhe von 2801,04 € entstand. Anders als das Arbeitsgericht in I. Instanz, welches davon ausgegangen war, dass entsprechend des „Ultima-ratio-Prinzips“ der Arbeitgeber vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zunächst eine Abmahnung hätte erteilen müssen, sah das Landesarbeitsgericht das Verhalten des Arbeitnehmers mit einem Spesenbetrug als vergleichbar an. Mit dem Einreichen der Belege habe er konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die Tankkarte nur im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zum Einsatz gekommen sei. Diese Handlungsweise reiche für die Annahme eines wichtigen Grundes gemäß § 626 Abs. 1 BGB aus. Aufgrund der Häufigkeit der Nutzung könnten nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Flüchtigkeitsfehler und einmalige Ausrutscher bei Tankartennutzung ausgeschlossen werden.


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