Austrittsrecht bei unterlassener Dividendenzahlung

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Bereits im Jahr 2011 wurde im Wege des Gesetzes 25/2011, vom 1. August, welches die partielle Reform des Kapitalgesellschaftsgesetzes (Ley de Sociedades de Capital) vorsieht, eine Regelung eingeführt, die ein neues Austrittsrecht für Gesellschafter mit sich bringt. Angesichts der angespannten wirtschaftlichen Lage vieler Gesellschaften in Spanien wurde das Inkrafttreten der Norm allerdings bereits zweimal verschoben. Seit dem 01.01.2017 gilt die Regelung nunmehr offiziell für alle Gesellschaft in Spanien.

Ganz konkret handelt es sich um Art. 348 des Kapitalgesellschaftsgesetzes. Dieser sieht vor, dass ein Gesellschafter zum Austritt aus der Gesellschaft berechtigt ist, sofern es innerhalb der letzten fünf Geschäftsjahre nicht zu einer Dividendenausschüttung in der Gesellschaft gekommen ist. Das Gesetz knüpft dieses Recht allerdings an spezifische Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen.

  • Es darf in den letzten fünf Geschäftsjahren nicht zu einer Ausschüttung von Dividenden gekommen sein. Dies bedeutet auch, dass die Gesellschaft logischerweise bereits seit mindestens 5 Jahren im Handelsregister eingetragen sein muss.
  • Der Gesellschafter muss in der Gesellschafterversammlung für die Auszahlung von Dividenden gestimmt haben.
  • Die Gesellschafterversammlung hat nicht die Auszahlung von mindestens 1/3 des Vorjahresgewinns beschlossen.

Die Geltendmachung des Austrittsrechts ist dabei an eine Frist geknüpft. So muss der Gesellschafter von seinem Recht innerhalb eines Monats nach Versammlungsdatum Gebrauch machen. Eine Pflicht zur Geltendmachung wird indes nicht angenommen. Es handelt sich vielmehr um ein verzichtbares Recht. Der Gesellschafter hat also die Möglichkeit, zwischen Austritt und Verbleiben in der Gesellschaft zu wählen, sofern die Voraussetzungen gegeben sind.

Ob der Verzicht allerdings auch bereits vorab abgegeben werden kann, etwa in abstrakter Form als Klausel in der Gesellschaftssatzung, wird in der Literatur sehr diskutiert und ist bisher noch nicht abschließend gerichtlich geklärt worden.

Ein Austritt kann insofern problematisch sein, als die Gesellschaft dann verpflichtet wäre, dem Gesellschafter seinen Anteil auszubezahlen. Die Wertbestimmung der Anteile ist hierbei eine sehr komplexe Angelegenheit. Wie Artikel 353 des Kapitalgesellschaftsgesetzes vorsieht, ist im Fall, dass sich die Gesellschaft mit dem Gesellschafter nicht über den Wert der Anteile einigen kann, ein unabhängiger Gutachter einzuschalten. Die hierbei entstandenen Kosten sind von der Gesellschaft zu tragen. Sollten die Gesellschaftsanteile mittlerweile im Wert gestiegen sein, könnte dies für die Gesellschaft weitreichende Folgen haben, da beispielsweise unter Umständen eine Kapitalerhöhung vorgenommen müsste, um die Ausbezahlung zu kompensieren.

Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Regelung sind börsennotierte Gesellschaften, für die der Artikel ausdrücklich nicht gilt.

Trotz der anhaltenden Kritik vonseiten der Unternehmen wie auch der Literatur, ist die Gesetzesnorm nunmehr endgültig in Kraft. Hauptkritikpunkt ist die nunmehr bestehende Gefahr, dass einzelne Gesellschafter durch Androhung ihres Austritts Druck auf die Gesellschaft ausüben, um diese faktisch zur Ausschüttung zu zwingen.

Auf jeden Fall sollten Gesellschaften wie auch die Gesellschafter das Thema zukünftig im Auge behalten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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