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Auswirkungen von Kurzarbeit auf Urlaubsberechnung

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Viele Arbeitnehmer waren insbesondere seit Beginn der Corona-Pandemie von Kurzarbeit betroffen. Aufgrund dessen ergeben sich für viele Beschäftigte, insbesondere bei längerer Kurzarbeit finanzielle Einbußen.

Zuletzt hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) darüber zu entscheiden, wie sich eine diesbezügliche Kurzarbeit, insbesondere auch längere Kurzarbeit, auf die Berechnung von Urlaubsansprüchen auswirkt.

Konkret ging es um den Streit zwischen einer Mitarbeiterin und ihrem Arbeitgeber; dieser hatte aufgrund längerfristiger Kurzarbeit abweichend vom vertraglich der Mitarbeiterin zustehenden Urlaubsanspruch eine Neuberechnung/Kürzung des Urlaubsanspruches vorgenommen.

Hiergegen klagte die Mitarbeiterin.

Sie hatte über längere Zeiträume statt sonst 6 Arbeitstage in der Woche aufgrund der Kurzarbeit nur 3 Arbeitstage abzuleisten.

Sowohl die Vorinstanz als auch in letzter Instanz das BAG sind zu dem Ergebnis gelangt, dass in diesem Fall eine Neuberechnung des Urlaubes durch den Arbeitgeber legitim und gerechtfertigt sei. Aufgrund von Kurzarbeit arbeitsfreier Arbeitstage sei nicht mit Arbeitstagen gleichzustellen, an denen die Arbeitspflicht zu erbringen sei.

Letztlich bedeutet die nunmehr höchst richterliche Entscheidung des BAG für alle von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer, dass diese zusätzlich zu den finanziellen Einbußen, die die Kurzarbeit naturgemäß oft mit sich bringt, auch mit Kürzungen ihrer Urlaubsansprüche zu rechnen haben bzw. diese, sofern sie korrekt berechnet sind, hinnehmen müssen.


Quelle: BAG Urteil vom 30.11.2021 - AZ 9 AZR 225/21, Vorinstanz LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2021 - 6 SA 824/20

Foto(s): Christian Eiber, Artwork GmbH

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