Auszahlung der Bank im Erbfall
- 2 Minuten Lesezeit
Erbschein, Vollmacht, Kontostand - Fragen und Antworten
Gehört zur Erbschaft ein Bankkonto, stellt sich die Frage, wer unter welchen Voraussetzungen über das Guthaben verfügen kann. Dieser Beitrag gibt Ihnen einen Überblick über die Handhabung des Nachlasskontos.
Ausführliche Informationen und Beratung: https://www.rosepartner.de/konto-bank-erben.html
Wem gehört das Geld auf dem Nachlasskonto?
In dem Moment, in dem der Erblasser verstirbt, geht sein gesamtes Vermögen als Erbschaft auf die Erben über. Hierzu gehören auch sämtliche Bankverbindungen und die entsprechenden Kontoguthaben. Wer Erbe ist, folgt aus der gesetzlichen Erbfolge oder aus dem Testament des Erblassers.
An wen muss die Bank das Guthaben auf dem Konto auszahlen?
Die Bank ist verpflichtet, Verfügungen der Erben auszuführen. Im Falle einer Testamentsvollstreckung haben jedoch nicht die Erben, sondern der Testamentsvollstrecker die Verfügungsgewalt über die Nachlasskonten.
Wie ist die Auszahlung bei einer Erbengemeinschaft?
Bei einer Erbengemeinschaft aus mehreren Miterben gehört alles allen gemeinsam (Gesamthandsgemeinschaft). Ein einzelner ist nicht befugt, allein über das Konto zu verfügen. Gemeinschaftlich können die Erben aber vereinbaren, dass das Geld aufgeteilt und ausgezahlt wird.
Darf die Bank einen Erbschein verlangen?
Banken verlangen regelmäßig von den Erben, die Erbenstellung mit einem Erbschein nachzuweisen. Dazu ist man als Erbe aber nicht verpflichtet, wenn man ein notarielles oder handschriftliches Testament vorlegen kann, das vom Nachlassgericht eröffnet wurde und aus dem klar hervorgeht, wer Erbe ist.
Gilt eine Bankvollmacht noch nach dem Tod des Kontoinhabers?
Bankvollmachten können mit dem Tod des Kontoinhabers erlöschen oder aber auch als sogenannte transmortale Vollmachten über den Tod hinaus wirksam bleiben. Im letzten Fall kann ein Widerruf durch die Erben geboten sein.
Gilt eine Bankvollmacht noch nach dem Tod des Kontoinhabers?
Bankvollmachten können mit dem Tod des Kontoinhabers erlöschen oder aber auch als sogenannte transmortale Vollmachten über den Tod hinaus wirksam bleiben. Im letzten Fall kann ein Widerruf durch die Erben geboten sein.
Artikel teilen: