Auto ist nicht gleich Telefon - auch im Zolltarifrecht

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  • FG Hamburg urteilt im Sinne der Kläger zu den Anforderungen an den Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft bei neuen Einreihungsdurchführungsverordnungen für ähnliche Produkte.

Der gemeinsame Senat des  Finanzgerichts Hamburg gab mit seinem Urteil vom 18.02.2014, Aktenzeichen 4 K 69/13, einer Klage der von mir vertretenen Klägerin statt, welche mit Kontaktmatten für Personenkraftwagen  handelt. Diese Kontaktmatten dienen zum Verbinden von elektrischen Stromkreisen auf einer darunter liegenden Leiterplatte. Verwendung finden sie unter anderem bei der Steuerung von automatischen Fensterhebern, der Verstellung elektronischer Autospiegel sowie der Einstellung von Datum und Uhrzeit von im Fahrzeug befindlichen Uhren. Sie werden in Deutschland Jahr für Jahr milliardenfach in Wagen verbaut. Die Klägerin besaß für diese Schaltmatten eine verbindliche Zolltarifauskunft, die die Waren in die Position 8536 der Kombinierten Nomenklatur einreihte. Der Zollsatz beträgt hier 0%.   Das beklagte HzA Hannover widerrief die verbindliche Zolltarifauskunft unter Hinweis auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 714/2012, welche vom Wortlaut Telefonschaltmatten mit bedruckten Tastenkappen zum Schließen elektrischer Kreise betraf. Nach jener Verordnung waren die dort genannten Telefonschaltmatten nicht mehr als elektrisches Gerät zum Verbinden von Stromkreisen der Position 8536 zugewiesen, sondern als erkennbares Teil über Anmerkung 2 b) zu Abschnitt VI der KN bzw. die Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 der KN in die Position 8548 zu einem Zollsatz von 4, 8 % einzureihen.

Das Finanzgericht Hamburg entschied, dass Tarifierungsverordnungen grundsätzlich entsprechend auf nicht vom Wortlaut erfasste Fälle angewandt werden können, dass dies allerdings voraussetzt, dass die einzureihende Ware mit der Ware nach der Tarifierungsverordnung identisch beziehungsweise austauschbar ist. Weiterhin sei Voraussetzung, dass sich die aus der Begründung  der Tarifierungsverordnung ergebenden Voraussetzungen für die Einreihung auch bei der Ware gegeben sind, auf die die Tarifierungsverordnung entsprechend angewandt werden soll. Beide Voraussetzungen einer entsprechenden Anwendung der Tarifierungsverordnung für Telefonschaltmatten auf Autokontaktmatten verneinte das Finanzgericht Hamburg.

Die beiden Waren, Telefonschaltmatten auf der einen und Kontaktschaltmatten auf der anderen Seite, seien nur in der Grundkonzeption der Silikonmatten, die über verschiedene Kontaktelemente ohne Gegenkontakte verfügen und in Geräte zum Zwecke des Schließens elektrischer Kreise eingebaut werden, vergleichbar. Entscheidend sei jedoch, dass sie sich hinsichtlich des Vorhandenseins und Nichtvorhandenseins bedruckter Tastaturkappen,  unterschieden. Diese seien typisch für alphanumerische Tastaturen und Ruftasten von Handys.

In der Begründung zur Tarifierungsverordnung werde darauf abgestellt, dass die Ware ein wesentlicher Bestandteil für den Betrieb eines Handys sei. Die Telefonmatten seien speziell für die Verwendung in Handys konstruiert. Sie könnten nicht für andere Zecke verwendet werden. Die Autokontaktmatten seien hingegen nicht für den Einbau in Telefone konstruiert, sie seien hierfür auch nicht geeignet. Sie wiesen keine Tastenkappen auf und wiesen auch keine sonstigen auf eine bestimmte Verwendung hinweisenden Bestandteile auf.

Dr. Frank Sievert

Rechtsanwalt


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