Landgericht Coburg verurteilt ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG zum Schadensersatz

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Der BGH hat in einem Urteil zum VIP 3 Fonds die Rechte der Kapitalanleger gestärkt, BGH XI ZR 262 / 10 (Vorinstanz OLG Frankfurt).

Hat der Anlageberater sich aufklärungswidrig verhalten, das heißt, ist er seinen Aufklärungspflichten nicht pflichtgemäß nachgekommen, muss der Anlageberater beweisen, dass es zu dem Schaden des Kapitalanlegers auch ohne die pflichtwidrige Aufklärung gekommen wäre.

Bisher galt diese Vermutung zugunsten der Anleger auch schon. Neu ist, dass die Vermutung nun auch greift, wenn nicht nur eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre. Nach der neuen Rechtsprechung des BGH greift die Vermutung auch bei einem Entscheidungskonflikt des Anlegers.

Bisher wurde von Banken und Anlageberatern argumentiert, dass der Schaden des Anlegers auch eingetreten wäre bei pflichtgemäßer Aufklärung. Denn bei pflichtgemäßer Aufklärung wäre nicht nur eine Entscheidung möglich gewesen sondern mehrere. Der Anleger hätte sich somit in einem Entscheidungskonflikt befunden. Bei diesem Entscheidungskonflikt greife die "Vermutung des aufklärungspflichtigen Verhaltens" nicht.

Dieser Argumentation hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Dem Schutzzweck der Beweislastumkehr käme eine solche Auslegung zuwider. Vielmehr verlange der Schutzzweck der Beweislastumkehr, dass auch in einem Fall des Entscheidungskonflikts, der bei Kapitalanlagen üblich sei, dass die "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" auch bei einem Entscheidungskonflikt greift.

Liegt ein Aufklärungsfehler bei der Anlageberatung vor, muss demnach die Bank oder der  Anlageberater beweisen, dass der Schaden beim Anleger auch im Falle der korrekten Kapitalanlageberatung eingetreten wäre.

Dieses wird der Bank oder dem Anlagenberater kaum gelingen.

Somit kann die Rechtsprechungserneuerung zugunsten geprellter Kapitalanleger begrüßt werden und führt zu einer Erleichterung der Beweislast im Kapitalanlagenprozess.

Brauchen Sie rechtlichen Rat oder Beistand bei einer schlechten Kapitalanlage, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Kanzlei Köhler unter der 030 / 6500 6597 oder per Email an info@investmentschutz.de.



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