Auto & Recht: Wer zahlt für den Reparaturablaufplan?

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Wenn Sie unverschuldet einen Verkehrsunfall erlitten haben, gilt ausnahmslos folgende Regel:

Die Schadensermittlung gehört in die Hand eines unabhängigen Sachverständigen – die Unfallregulierung gehört in die Hand eines unabhängigen Rechtsanwalts!

Beide – Sachverständiger und Rechtsanwalt – werden bei unverschuldeten Verkehrsunfällen vom gegnerischen Haftpflichtversicherer bezahlt. So die einfache Grundregel – die Einzelheiten sind aber heillos umstritten. Daher gilt: Beim unverschuldeten Verkehrsunfall sofort vom Anwalt beraten lassen! Nicht erst abwarten und sich vom „Regulierungsservice“ des gegnerischen Haftpflichtversicherers vereinnahmen lassen; dieser bietet dem Geschädigten häufig sein Schadensmanagement als „Rundum-sorglos-Paket“ an – rundum sorglos ist dabei nur der Versicherer, nicht aber der Geschädigte.

Ein Beispiel dafür ist der häufige Streitpunkt „Reparaturablaufplan“. Was verbirgt sich dahinter?

Im Gutachten stellt der Sachverständige die Fahrzeugschäden fest und kalkuliert neben dem notwendigen Reparaturaufwand auch die Reparaturzeit, die voraussichtlich zur Schadensbehebung notwendig ist, also die Zeit, in der Sie Ihr Fahrzeug wegen des Werkstattaufenthalts nicht nutzen können. In dieser Zeit nehmen sich dann viele Geschädigte einen Mietwagen, worauf sie auch einen Anspruch haben.

Häufig passiert es, dass der Sachverständige eine Reparaturzeit von z. B. „voraussichtlich 5-7 Arbeitstagen“ kalkuliert hat, die Mietwagenrechnung weist aber eine Mietzeit von z. B. 10 Tagen aus. Das möchte der gegnerische Haftpflichtversicherer dann erklärt haben und verlangt vom Geschädigten die Vorlage eines sog. „detaillierten Reparaturablaufplans“. Diesen bekommt man bei der Reparaturwerkstatt, die die Arbeiten ausgeführt hat. Diese dokumentiert haargenau den zeitlichen Ablauf der Reparaturarbeiten und erklärt somit, weshalb die Reparatur nicht nur 5-7 Tage, wie vom Sachverständigen prognostiziert, gedauert hat, sondern in Wirklichkeit 10 Tage. Häufige Gründe dafür sind Verzögerungen bei der Ersatzteilbeschaffung, die der Sachverständige natürlich nicht voraussehen kann; seine Kalkulation fußt auf der Annahme, dass alle Teile vorrätig sind oder sofort besorgt werden können.

Es ist natürlich das gute Recht des Versicherers, einen solchen Ablaufplan zu verlangen – die Frage ist nur, wer dafür bezahlen muss. Denn eine solche Dokumentation verursacht der Reparaturwerkstatt natürlich einen erheblichen Arbeitsaufwand, der bezahlt werden muss. In unserer Region schlagen solche Dokumente durchschnittlich mit 35-50 Euro netto zu Buche.

Die Versicherer meinen häufig, die Werkstatt müsse diesen Ablaufplan kostenlos zur Verfügung stellen – warum auch immer – und verweigern die Zahlung dafür. Nicht selten bleibt der Betrag dann beim Geschädigten hängen. Dies ist nicht hinnehmbar, auch wenn es sich nur um „kleinere“ Beträge handelt. Denn es gilt seit jeher im Schadensrecht: Der Geschädigte muss durch den Ersatzpflichtigen so gestellt werden, wie wenn es gar nicht zu dem Schaden gekommen wäre. Er darf sich weder am Schadensereignis bereichern noch darf er hinterher ärmer sein als vorher.

Dies hat auch das Amtsgericht Horb am Neckar in seiner Entscheidung v. 22.06.2015 (1 C 130/15) klargestellt und ausgeführt:

„Die Kosten der Schadensfeststellung sind Teil des zu ersetzenden Schadens, soweit diese zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind (vgl. Palandt /Grüneberg BGB, 74. Auflage 2015 – § 249 Rn. 58). Die Beklagte hatte Einwendungen gegen die Reparaturdauer und daher die Erstellung eines solchen verlangt. Damit stellen die Kosten für die Erstellung des Reparaturablaufplanes einen gemäß § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähigen Schaden dar (vgl. Urteil des LG Mosbach vom 17.10.2012, Az. 5 S 51/12).“

Damit ist in seltener Klarheit festgestellt, wer die Kosten des Reparaturablaufplans zu tragen hat: der, der ihn verlangt hat - der gegnerische Haftpflichtversicherer! Nicht Sie als Geschädigter und auch nicht Ihre Reparaturwerkstatt.

Mein Tipp: Sollte der Versicherer von Ihnen einen Reparaturablaufplan verlangen, verlangen Sie von ihm vorher die schriftliche Bestätigung, dass er die Kosten dafür übernimmt. Oder noch besser: Lassen Sie das Ihren Anwalt machen.

Gruß aus dem Ruhrpott

Daniel Siegl – Anwalt in Gelsenkirchen



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