Autodiebstahl mit Keyless-Schließsystem: Wie Sie die Zahlung der Versicherung durchsetzen

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Mit diesem Rechtstipp möchte ich Sie darüber informieren, wie Sie bei einem Fahrzeugdiebstahl unter Ausnutzung des Keyless-Schließsystems Ihren Zahlungsanspruch gegen den Kaskoversicherer durchsetzen

Der ADAC hat im Jahr 2023 folgendes veröffentlicht:

Fast alle Keyless-Autos lassen sich leicht stehlen.

Wie die kontinuierlichen Tests des ADAC bei mittlerweile über 600 Autos mit Keyless-Systemen zeigen, konnten fast alle Fahrzeuge problemlos geöffnet und weggefahren werden. Nur rund acht Prozent der überprüften Autos ließen sich nicht überlisten und waren gegen den Angriff mit dem Reichweiten-Verlängerer geschützt.  

Das Problem bei einem derartigen Diebstahl ist:

Der Versicherungsnehmer als Anspruchsteller muss den Diebstahl beweisen.

Ein direkter Beweis ist häufig nicht möglich, weil weder Zeugen noch ein Video vorhanden sind.

 Im Versicherungsrecht gilt jedoch für diese Fälle eine Beweiserleichterung:

Der Versicherungsnehmer muss nur äussere Umstände nachweisen, bei denen nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Diebstahl geschlossen werden kann.

Es reicht also zunächst einmal der Nachweis, dass das Fahrzeug am Abend abgestellt wurde und beispielsweise am nächsten Morgen nicht mehr dort war.

Das gilt aber nur für den „redlichen Versicherungsnehmer“.

Als solcher gilt man nicht mehr beispielsweise bei falschen oder widersprüchlichen Angaben Angaben zum Schadenshergang.

Es ist also Vorsicht geboten bei allen Angaben gegenüber dem Versicherer.

Ist der Status als „redlicher Versicherungsnehmer“ zerstört, bekommt man diesen auch nicht mehr zurück.

Dann ist der Versicherungsanspruch womöglich dauerhaft verloren.

Gilt man als „redlicher Versicherungsnehmer“ wird in der Versicherer sich bemühen, Argumente zu finden, dass die Variante eines Fahrzeugdiebstahls durch Reichweitenverlängerung, etc. ausgeschlossen werden muss.

Häufig beauftragen die Versicherer Gutachter oder Sachverständiger, die den Fall beurteilen sollen.

Der Begriff des Gutachters oder des Sachverständigen ist hierbei nicht geschützt.

Es können also irgendwelche Personen sogenannte Gutachten schreiben.

Man sollte also genau schauen, wen der Versicherer hierzu beauftragt hat.

Häufig wird in den Gutachten damit argumentiert, dass aus irgendwelchen technischen Gründen und aufgrund des Ablaufs ausgeschlossen werden könne, dass ein Dieb mittels Reichweitenverlängerung etc. am Werk gewesen sei.

Hierzu heißt es beispielsweise in einem uns vorliegenden Gutachten:

Ein Fahrzeugdiebstahl mittels Reichweitenverlängerung benötigt unter 30 Sekunden um ein Fahrzeug zu entwenden…

In der Gesamtschau der Umstände lässt sich das zu beurteilende Schadensereignis als solches nicht verifizieren.

In diesem Fall haben wir Klage vor dem zuständigen Landgericht eingereicht.

Der gerichtlich beauftragte Gutachter dann folgendes festgestellt:

Die lange Verweildauer der Diebe am Fahrzeug über einen Zeitraum von mehr als 20 Minuten kann plausibel damit erklärt werden, dass über die bekannte VW-Funk-Attacke oder eine vereinfachte Form der Keyless-Go-Attacke das Fahrzeug zunächst nur entriegelt wurde, um dann am Fahrzeug über die OBD- Schnittstelle die Fahrzeugelektronik auszulesen und insofern einen neuen Schlüssel zu erstellen.

Insgesamt ergeben sich aus technischer Sicht jedoch keine eindeutigen Widersprüche in der Art, dass aus technischer Sicht hier ein vorgetäuschter Entwendungsvorgang die einzige Variante darstellt.

Was die Täter möglicherweise teilweise erfolglos oder untypisch zeitaufwendig an dem Fahrzeug hantiert haben, lässt sich aus technischer Sicht nicht mehr aufklären.

Lassen Sie sich daher nicht abschrecken wenn der der Versicherer Ihnen entgegenhält, es sei aufgrund der Umstände oder in technischer Hinsicht durch einen Gutachter oder Sachverständigen nachgewiesen, dass ein Diebstahl unter Ausnutzung des Keyless-Schließsystems nicht vorliegen könne.

Ich selbst vertrete Mandanten in Versicherungssachen im gesamten Bundesgebiet und auch bei sämtlichen Landes- und Oberlandesgerichten.

Wir berechnen im Übrigen keinerlei Kosten für eine Erstberatung.

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Foto(s): Frank Vormbaum

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