Autokauf mit gefälschtem Fahrzeugbrief - Tücken und Chancen beim gutgläubigen Erwerb eines Pkw’s vom Nichtberechtigten

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Ein in der Praxis immer wieder auftretendes Problem ist der Fahrzeugkauf vom sogenannten Nichtberechtigten. Geschädigte sind dabei regelmäßig sowohl der vermeintliche Käufer, als auch der originäre Eigentümer. Diesbezüglich agieren die vermeintlichen Verkäufer immer gewiefter, so dass sowohl die originären Eigentümer, als auch die vermeintlichen Käufer gleichermaßen auf betrügerische Methoden hereinfallen. Oft wird sich dabei Strohmännern bedient, welche für wenig Geld sich dem Risiko aussetzen gefasst zu werden. Sowohl für die ursprünglichen Eigentümer, als auch für die vermeintlichen Käufer führt dies auch zum Ärgernis insoweit, dass bei den vorgeschobenen Strohmännern in der Praxis nichts zu holen ist und man an die Hintermänner nicht herankommt um sich schadlos zu halten. Letztendlich streitet sich dann der vermeintliche Käufer mit dem originären Eigentümer dann über das Fahrzeug, um sich schadlos zu halten. Dem originären Eigentümer droht dabei als Schaden der Verlust des Fahrzeuges ohne Gegenwert und ohne Regressansprüche, wohingegen der vermeintliche Käufer beim gutgläubigen Fahrzeugerwerb ohne Fahrzeug und mit einem Schaden in Höhe des Kaufpreises letztlich dastehen würde.

Nachfolgend soll in diesem Zusammenhang ergangene Rechtsprechung für einen gutgläubigen Eigentumserwerb genauer beleuchtet werden, um aufzuzeigen, welche Anforderungen an einen gutgläubigen Fahrzeugerwerb gestellt werden. Ein gutgläubiger Erwerb kann dabei bereits an Details scheitern, aber manche Nachlässigkeiten werden selbst fachlich versierten Käufern verziehen.  

Die Tücken und Risiken eines gutgläubigen Erwerbes sind dabei jeweils am Einzelfall zu betrachten. Grundvoraussetzung für einen sogenannten gutgläubigen Erwerb ist in jedem Falle, dass es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein sogenanntes abhandengekommenes Fahrzeug handelt. Der Verkauf von gestohlenen Fahrzeugen kann somit nicht gutgläubig erfolgen.

1. Entscheidung des LG Saarbrücken v. 28.11.2019, Az. 9 O 198/18:

Das Landgericht Saarbrücken verurteilte in 1. Instanz das klagende Autohaus dazu, dem gutgläubigen Erwerber die Fahrzeugpapiere herauszugeben. Dieses Urteil wurde in 2. Instanz vom Saarländischen Oberlandesgericht mittels Hinweisschluss bestätigt, so dass letztlich das Autohaus die Berufung zurücknahm.

Die Besonderheit im vorliegenden Falle war, dass der Käufer des Fahrzeuges Mitarbeiter eines Autohauses und als solcher fachlich versiert war. Das Autohaus selbst veräußerte das Fahrzeug an einen vermeintlichen Kunden, welcher real existierte. Der Kunde agierte als sogenannter Strohmann und spiegelte dem Autohaus falsche Tatsachen dahingehend vor, dass er kreditwürdig sei, indem er gefälschte Lohnabrechnungen vorlegte, was vom Autohaus nicht bemerkt wurde. Das Fahrzeug wurde auf den vermeintlichen Kunden zugelassen und ihm ausgeliefert. Der Fahrzeugbrief wurde einbehalten und an die Bank im Wege der Sicherungsübereignung übermittelt. Die Bank bemerkte jedoch den Fehler betreffend der Kreditwürdigkeit. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug jedoch bereits an den vermeintlichen gutgläubiger Erwerber veräußert worden.

Der gutgläubige Erwerber wurde über eine Internetverkaufsplattform auf das Fahrzeug aufmerksam. Er kontaktierte daraufhin den vermeintlichen Verkäufer und erlangte von diesem sogar die Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN). Mittels der FIN erhielt der Käufer über seinen Arbeitgeber Einsichtnahme in die Fahrzeugdatenbank, um dessen Unfallfreiheit zu überprüfen. Im System war auch tatsächlich der vermeintliche Verkäufer hinterlegt, nachdem dieser mit dem Autohaus einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hatte und vom Autohaus eine entsprechende Anmeldung erfolgte. Der gutgläubige Erwerber traf sich dann mit dem vermeintlichen Verkäufer und es wurde sich schließlich über den Kaufpreis geeinigt. Beim Kauf wurde dem Käufer dabei ein gefälschter Fahrzeugbrief ausgehändigt. Bei dem gefälschten Fahrzeugbrief handelte es sich um ein behördliches Originaldokument, welches als Blankodokument bei einer Zulassungsbehörde entwendet wurde. Der gutgläubige Erwerber ließ sich dabei beim Kauf die Zulassungsbescheinigung Teil II aushändigen und überprüfte die Personalien des vermeintlichen Verkäufers und die FIN mit den Fahrzeugpapieren. Dass es sich bei dem vorgelegten Fahrzeugbrief auf Originalbehördenpapier um eine Fälschung handeln würde, erkannte er dabei nicht.

Das Autohaus erhob schließlich Klage auf Herausgabe des Fahrzeuges und der gutgläubige Erwerber erhob Widerklage auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere. Entscheidend für die Urteilsfindung war somit einzig, ob ein gutgläubiger Erwerb vorlag oder nicht.

Gemäß § 932 Abs. 2 BGB ist ein Erwerber nicht im guten Glauben, wenn ihm bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Nach gefestigter Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn das Verhalten des Erwerbers nach den gesamten Umständen die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und dasjenige unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen.

Im Klartext bedeutet diese Definition, dass ein gutgläubiger Erwerb immer anhand der konkreten Umstände seitens des Falles festzustellen ist. Lediglich die Mindestanforderungen eines gutgläubigen Erwerbes sind in der Rechtsprechung zwischenzeitlich als gefestigt zu bewerten. Hierzu zählt insbesondere die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II. Wird dem Erwerber der Fahrzeugbrief vorgelegt, ist er grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, weitere Nachforschungen anzustellen, es sei denn, es treten besondere Umstände hinzu, die einen Verdacht beim Erwerber hinsichtlich der fehlenden Eigentümerstellung des Veräußerers erregen mussten.

Im vorliegenden Sachverhalt wurden von dem klagenden Autohaus mehrere Umstände vorgetragen, mit welchen sie eine erweiterte Nachforschungspflicht begründen wollte. Diesbezüglich wurde ausgeführt, dass in der gefälschten Zulassungsbescheinigung Rechtschreibfehler enthalten seien, ein falsches Datum vermerkt sei und fehlende Herstellerangaben erfolgten. Zudem wurde vorgetragen, dass aufgrund der weiteren Verkaufsumstände, etwa dass es sich um einen Barverkauf auf offener Straße handelte und der Kaufvertrag maschinell vorausgefüllt worden sei und ein zu niedrig angesetzter Kaufpreis vereinbart worden sei, hier entsprechende Nachforschungspflichten aufgelebt seien.

Das Landgericht Saarbrücken sah diese Umstände jedoch nicht als ausreichend an, um dem Erwerber ein grob fahrlässiges Handeln vorwerfen zu können. Dies lag darin begründet, dass der gutgläubige Erwerber plausible Gründe vortragen konnte, um seine Gutgläubigkeit unter Beweis zu stellen. Dies wurde unter Bezug auf die Rechtsprechung des OLG Braunschweig mit Urteil vom 01.09.2011, Az. 8 U 170/10 damit begründet, dass Zahlendreher und Abweichungen zwischen der Fälschung und dem Originalfahrzeugbrief nicht gegen die Gutgläubigkeit eines Erwerbers sprechen, da solche Fehler einem Laien nicht auffallen müssen. Hintergrund hierfür ist, dass eine genaue Überprüfung vor Ort vom Erwerber in der konkreten Kaufsituation, welche lediglich eine kurze Zeitspanne andauert, nicht verlangt werden kann.

Insofern ist es nach der Rechtsprechung ausreichend, dass sich der Käufer auf das Erscheinungsbild der Zulassungsbescheinigung Teil II konzentriert. Insbesondere ist der Erwerber nicht dazu verpflichtet, die Richtigkeit von Adressen oder Postleitzahlen zu recherchieren.

Im konkreten Fall brachte der anwaltliche Vertreter des Autohauses auch erst nach knapp sechs Monaten andauernden Verhandlungen und bereits stattgefundener mündlicher Verhandlung entsprechende Punkte vor, welche dem Käufer in der konkreten Kaufsituation hätten auffallen sollen. Insoweit ist der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken zuzustimmen, dass von einem Käufer, welcher den gefälschten Fahrzeugbrief ohne Vergleich des Original-Fahrzeugbriefes verständlicherweise nur prüfen kann, etwaige Fehler nicht auffallen können, welche einem studierten Juristen erst nach sorgfältiger Überprüfung und Vergleich des Original-Fahrzeugbriefes mit der Fälschung des Fahrzeugbriefes auffallen, welcher akribisch die  Intention verfolgt, Fehler zu finden.

Hinsichtlich des Barverkaufes auf offener Straße wies das Gericht darauf hin, dass auch insoweit beim Käufer dies keinen Argwohn erwecken müsse, zumal es keine Seltenheit darstellt, dass ein Fahrzeug am Abstellort besichtigt wird bei einem privaten Verkauf. Gerade in Großstädten werde folglich vermehrt der öffentliche Raum als Besichtigungsort genutzt. Zudem gab der vermeintliche Verkäufer im Rahmen der Kaufsituation vor, die Gegend zu kennen, indem er sogar noch Restaurants in der näheren Umgebung empfahl.

Auch entschied das Landgericht Saarbrücken, dass keine auffällige Diskrepanz zwischen dem Verkehrswert und dem offerierten Kaufpreis vorliegt. Eine Differenz von 13 % sei jedenfalls nicht auffällig, zumal es vorliegend für den gutgläubigen Erwerber klar war, dass das Fahrzeug einen reparierten Unfallschaden hatte.

Auch die Tatsache, dass sich der gutgläubige Käufer zuvor über die Fahrzeughistorie informiert hatte und er in der Datenbank einsehen konnte, dass der vermeintliche Verkäufer als Garantienehmer hinterlegt worden war, sprach dafür, dass hier beim Erwerber sich keine Auffälligkeiten und somit auch kein Argwohn aufdrängen mussten. Letzten Endes konnte das Autohaus dem gutgläubigen Erwerber kein grob fahrlässiges Handeln nachweisen, so dass das Autohaus die Original-Fahrzeugpapiere an den gutgläubigen Erwerber aushändigen musste.

2. Entscheidung des BGH v. 18.09.2019, Az. V ZR 8/19

In diesem Zusammenhang gilt es auch auf die Entscheidung des BGH hinzuweisen, welcher in einem ähnlich gelagerten Fall ein Abhandenkommen eines streitgegenständlichen Fahrzeuges im Sinne von § 935 BGB nicht anerkannte. Nach Auffassung des BGH liegt ein unfreiwilliger Besitzverlust nicht vor, wenn die Besitzübertragung auf einer Täuschung beruhe. Im konkreten Fall hatte der vermeintliche Verkäufer das Fahrzeug für eine Probefahrt geliehen.

Auch in einer Probefahrt sah der BGH nicht eine bloße Besitzlockerung, sondern einen Besitzübergang auf den Kaufinteressenten. Die unbegleitete Probefahrt durch einen Kaufinteressenten führte nach der Entscheidung des BGH auch nicht dazu, dass lediglich eine Besitzdienerschaft nach § 855 BGB vorlag. Dementsprechend war auch im entschiedenen Falle ein gutgläubiger Erwerb für den Käufer möglich, so dass das Fahrzeug gutgläubig erworben werden konnte und das Autohaus auch hier die Zulassungspapiere und den Zweitschlüssel herausgeben musste.

3. Schlussbemerkung:

Trotz dieser beiden käuferfreundlichen Entscheidungen gilt es Autokäufern zu empfehlen: Augen auf beim Fahrzeugkauf. In Fällen von sog. abhandengekommenen Fahrzeugen, somit insbesondere bei gestohlenen Fahrzeugen, scheidet ein gutgläubiger Erwerb von vorneherein aus.

Auch sind die Umstände des Einzelfalles jeweils maßgeblich. Käufern ist es daher insbesondere anzuraten neben der Überprüfung der Fahrgestellnummer im Brief mit dem Fahrzeug, auch die behördliche Kennziffer auf Fahrzeugschein und –brief zu vergleichen, da auch diese gleichgelagert sein müssen, sofern es sich um Originalpapiere handelt. Bei einem gefälschten Fahrzeugbrief, welcher auf Originalbehördenpapier abgedruckt ist, ist die behördliche Seriennummer dann abweichend vom Fahrzeugschein. Auch sollte in jedem Falle die Identität des vermeintlichen Verkäufers dadurch geprüft werden, dass dieser entsprechende Ausweisdokumente vorlegt, damit die Personaldaten aus dem Ausweis mit den Angaben im Fahrzeugbrief, -schein und im Kaufvertrag abgeglichen werden können.

Aufgrund der Entscheidung des BGH’s ist es Autoverkäufern nahezulegen, Fahrzeuge nicht für unbegleitete Probefahrten herauszugeben.

Sowohl dem geschädigten Verkäufern, als auch den geschädigten Käufern ist es in jedem Falle zu raten, sich frühzeitig an einen versierten Rechtsbeistand zu wenden, da hier aufgrund der Tatsache, dass es sich um Einzelfallentscheidungen handelt, bereits der kleinste Fehler entscheidend sein kann, ob der originäre Fahrzeugeigentümer oder der potentielle gutgläubige Erwerber sich letztlich schadensfrei halten kann. 

Bei streitigen Sachverhalten, welche im Ergebnis unklar sind und hinsichtlich welchen auf die Entscheidung des Richters ankommt, ob er einen gutgläubigen Erwerb anerkennt oder nicht, wäre in jedem Falle den Parteien anzuraten, sich gütlich zu einigen, zumal regelmäßig zwei Geschädigte um ihre Schadensminderung streiten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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