Gutgläubiger Erwerb eines gebrauchten PKW möglich (BGH bestätigt am 23.09.2022 OLG Stuttgart)

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof hat  mit Beschluss vom 23.09.2022 den gutgläubigern Erwerb eines geleasten, nicht im Eigentum des Verkäufers stehenden  Fahrzeugs angenommen (Az: V ZR 148/21).

Wenn sich der Erwerber eines gebrauchten Fahrzeugs auf den gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten beruft, muss nach dem Beschluss des 5. Zivilsenats der bisherige Eigentümer beweisen, dass der Erwerber sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (früher: Kraftfahrzeugbrief) nicht hat vorlegen lassen. Eine Gesellschaft italienischen Rechts, die Fahrzeuge in Italien vertreibt, kaufte zuvor im März 2019 unter Einschaltung eines Vermittlers ein Fahrzeug von einem Autohaus, bei dem das Fahrzeug stand.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war streitig, ob dem Vermittler eine hochwertige Fälschung der Zulassungsbescheinigung Teil II vorgelegt wurde, in der das Autohaus als Halter eingetragen war. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Berufungsurteil des OLG Stuttgart (Urteil vom 21. Juli 2021 – 9 U 90/21).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist Autor des Rechtstipps und Vertragsanwaltder Gesellschaft für Technische Überwachung (GTÜ) in Augsburg und Stuttgart.

Weil das Fahrzeug dem Autohaus als Veräußerer nicht gehörte, konnte die Klägerin das Eigentum nicht direkt, sondern nur gutgläubig erwerben (§ 932 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Der Käufer muss somit darlegen, wann, wo und durch wen ihm die Bescheinigung vorgelegt worden ist und dass er sie überprüft hat. Erst dann muss der bisherige Eigentümer beweisen, dass diese Angaben nicht zutreffen. 

Interessant ist aus Sicht von Rechtsanwalt Steffgen, dass der gute Glaube der Klägerin  nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil das Autohaus dem Vermittler die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht ausgehändigt hat. Ein nachvollziehbarer Grund für die unterbliebene Herausgabe der Bescheinigung liegt nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs  darin, dass - wie in dem Kaufvertrag vereinbart - auf diese Weise sichergestellt werden sollte, dass die Klägerin die Gelangensbestätigung (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV) übersendet, mit der bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Umsatzsteuerfreiheit nachgewiesen werden kann (BGH vom 23.09.2022 -Az: V ZR 148/21).

Foto(s): Fotolia_102268944_M.jpg

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Steffgen

Beiträge zum Thema