Autokauf mit Mängeln: Muss ich dem Verkäufer die Nachbesserung ermöglichen oder kann ich direkt zurücktreten?

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Der Kauf eines Autos ist eine bedeutende Investition. Umso ärgerlicher ist es, wenn sich nach dem Kauf Mängel zeigen. Doch welche Rechte haben Käufer in einem solchen Fall? Können sie sofort vom Kaufvertrag zurücktreten, oder muss dem Verkäufer erst die Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben werden?

Rechtliche Grundlagen beim Kauf eines mangelhaften Autos

Beim Kauf eines Fahrzeugs gilt das deutsche Kaufrecht, d.h. die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Grundsätzlich hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen (§ 433 BGB). Ist das gekaufte Auto mangelhaft, hat der Käufer Rechte, die sich aus den Vorschriften zur Sachmangelhaftung (§§ 434 ff. BGB) ergeben.

Vorrang der Nacherfüllung 

Das Gesetz sieht vor, dass der Käufer dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nacherfüllung geben muss. Die Nacherfüllung umfasst entweder die Beseitigung des Mangels (Reparatur) oder die Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Letzteres ist bei Gebrauchtwagen jedoch in der Praxis kaum relevant, da in der Regel kein gleiches Ersatzfahrzeug geliefert werden kann.

Wenn die Nacherfüllung scheitert oder unzumutbar ist, können weitergehende Rechte wie Minderung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag geltend gemacht werden.

Wann kann der Käufer direkt vom Kauf zurücktreten?

Ein sofortiger Rücktritt vom Kaufvertrag ohne vorherige Nacherfüllung ist nur in Ausnahmefällen möglich:

  • Der Verkäufer verweigert die Nacherfüllung.
  • Die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen (in der Regel nach zwei vergeblichen Nachbesserungsversuchen).
  • Die Nachbesserung ist für den Käufer unzumutbar (z. B. wenn der Mangel sicherheitsrelevant ist oder das Fahrzeug nicht fahrbereit ist).
  • Der Mangel ist so schwerwiegend, dass eine Nachbesserung wirtschaftlich oder technisch nicht sinnvoll erscheint.

Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz?

Scheitert die Nachbesserung oder ist sie nicht zumutbar, kann der Käufer folgende Rechte geltend machen:

  • Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 323 BGB): Der Käufer gibt das Fahrzeug zurück und erhält den Kaufpreis erstattet. Dabei muss er sich eine Nutzungsentschädigung für die bereits gefahrenen Kilometer anrechnen lassen.
  • Minderung (§ 441 BGB): Statt den Kaufvertrag rückgängig zu machen, kann der Käufer den Kaufpreis herabsetzen.
  • Schadensersatz (§§ 280 ff. BGB): In bestimmten Fällen kann auch Schadensersatz verlangt werden, etwa für zusätzliche Kosten wie Mietwagen oder Abschleppkosten.

Rechtstipp: 

Um die eigenen Rechte erfolgreich durchzusetzen, sollte der Käufer alle Mängel genau dokumentieren (z. B. durch Fotos und Sachverständigengutachten) und dem Verkäufer schriftlich eine angemessene Frist zur Nachbesserung setzen. Wenn diese Frist ergebnislos verstreicht, sind weitergehende rechtliche Schritte möglich.

In den meisten Fällen muss der Verkäufer zunächst die Möglichkeit zur Nachbesserung erhalten. Nur wenn diese fehlschlägt oder unzumutbar ist, kann der Käufer direkt vom Vertrag zurücktreten oder eine Kaufpreisminderung fordern. Käufer sollten sich bei Problemen frühzeitig anwaltlich beraten lassen, um ihre Rechte optimal durchzusetzen.

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Foto(s): pixabay

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