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Autokennzeichen auf Fotos - erlaubt? [Update 1.3.2023]

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Upload von Autofotografien mit erkennbarem KFZ-Kennzeichen – Ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht?

Der Fall: Ab und an sieht jeder mal ein Auto, das einem besonders zusagt. Oder man möchte ein Foto machen, auf dem nebenbei irgendein Auto steht – aber mit sichtbarem Kennzeichen. Das Foto – egal ob das Auto den Schwerpunkt bildet oder nicht – soll dann in sozialen Medien geteilt werden. Es besteht Verunsicherung, ob das Kennzeichen verpixelt werden muss, oder ob das Bild komplett gezeigt werden darf.

Das Problem: Stellt der Upload einer Fotografie auf einem sozialen Netzwerk, die ein Kfz-Kennzeichen vollständig mitabbildet, eine Verletzung des Datenschutzrechts dar?

Die Rechtslage: Für einen Verstoß gegen die DSGVO durch den Verantwortlichen (hier Sie als Fotograf, Fotografin) müssten personenbezogene Daten verarbeitet worden sein. Nach alter Rechtsprechung stellte ein Kfz-Zeichen kein personenbezogenes Datum dar (neue Gerichtsurteile fehlen bislang). Es fehlte an einem unmittelbaren Personenbezug. Nach dem Inkrafttreten der DSGVO wurde das Verständnis des Personenbezuges jedoch erweitert; nunmehr stellen alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person ein personenbezogenes Datum dar.

Das KFZ-Zeichen ist kein reines „Sachdatum“, sondern verbirgt in sich einen Personenbezug durch individualisierte Identifikationsmerkmale. So kann der Halter des Fahrzeuges mit Hilfe einer z.B. polizeilichen Abfrage ermittelt werden und einer Person zugeordnet werden.

Durch das Aufnehmen, das Speichern und das Hochladen der Fotos werden die personenbezogenen Daten auch verarbeitet (Art. 4 Nr. 2 DSGVO). Doch ist diese Art der Verarbeitung wirklich untersagt?

Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst zu unterscheiden, ob Sie auf der Internetplattform einen öffentlichen oder einen privaten Account nutzen. Bei einem privaten Account sind die möglichen Profilbesucher begrenzt und es greift die sog. Haushaltsausnahme (so heißt das wirklich) nach Art. 2 Abs. 2 lit c) DSGVO. Ein Upload einer Autofotografie samt Kennzeichen auf privaten Accounts stellt keinen Verstoß gegen das Datenschutzrecht dar.

Bei einem öffentlichen Profil hat eine unbegrenzte Anzahl an Personen Zugriff auf die hochgeladenen Fotos auf dem Profil. Damit werden die Fotos einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt und verlassen den persönlichen oder familiären Bereich. Deshalb greift die Haushaltsausnahme nicht.

Sie verfolgen durch das Hochladen der Autofotografie nicht den Zweck, den Halter des Fahrzeuges identifizierbar zu machen. Deshalb handelt es sich hierbei nicht um eine relevante Verarbeitungshandlung. Anders ist das z.B. in den Fällen, bei denen Fahrzeuge samt KFZ-Zeichen aufgenommen wurden, um das anzuprangern. 

Als zulässig wurde neuerdings vom VG Ansbach angesehen, Fotografien zu machen und diese an die Polizei zu senden. Dieses Blockwartverhalten mag im Einzelfall seine Gründe haben, sollte aber nicht massenhaft angewendet werden. Weitere Informationen gibt es hier.

Viel schlimmer ist allerdings die Datensammelwut des Staates selbst. So will die Brandenburger Landesregierung die anlasslose Kennzeichenerkennung und -speicherung massiv ausweiten, wie hier berichtet wird.

Fazit: Es kommt Upload von Fotografien mit Kennzeichen auf den Einzelfall an, ob dieser zulässig ist oder nicht: Bei privaten Accounts greift die sog. Haushaltsausnahme, die einen Verstoß von Anfang an ausschließt. Bei einem öffentlichen Account ist auf den Zweck der Darstellung abzustellen. Dient der Upload dazu, den Halter erkennbar zu machen, ist das in sozialen Medien in der Regel unzulässig. Dient der Upload der reinen Darstellung des Fahrzeugs selber oder geht es nicht einmal um das Auto, das nur zufällig mit im Bild ist, liegt kein Verstoß gegen die DSGVO vor.

Mithin: Sie können sich das Verpixeln sparen, das außerdem immer als Störung des Bildes empfunden wird.


Dr. Daniel Kötz ist Fachanwalt u.a. für Urheber- und Medienrecht, außerdem zertifizierter Datenschutzbeautragter. Ihn stören die vielen Fotos, bei denen die Leute die Kennzeichen verpixeln aus Sorge, etwas Unrechtes zu tun. 

Foto(s): Frank Beer u.a.

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten Datenschutzrecht, Urheberrecht & Medienrecht

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