Wenn plötzlich das eigene Foto auf einer fremden Website auftaucht …

  • 3 Minuten Lesezeit
Ein Fotograf entdeckt durch Zufall, dass eines seiner Bilder ohne Erlaubnis auf der Website eines Unternehmens genutzt wird. Keine Anfrage, keine Lizenz, keine Urheberbenennung – einfach verwendet. Was tun?


Dieses Szenario ist für viele Kreative bittere Realität. Die gute Nachricht: Die Rechtslage ist in Deutschland klar auf Seiten der Urheber – und damit auch auf Seiten der Fotograf:innen. In einer aktuellen Folge des Podcasts Kaffeerecht“ von TWW.LAW beleuchten wir, welche rechtlichen Ansprüche Urheber bei der unerlaubten Nutzung ihrer Werke haben – und wie man diese durchsetzt.

Zwei typische Konstellationen beim “Fotoklau”

Grundsätzlich lassen sich zwei Fälle unterscheiden:

1. Lizenzierter Nutzer weitet die Nutzung unerlaubt aus

Ein Kunde erhält eine Nutzungslizenz, hält sich aber nicht an die vereinbarten Grenzen (z. B. Unterlizenzierung an Dritte oder Nutzung in anderen Medien).

2. Dritte nutzen Bilder ohne jegliche Berechtigung

Häufige Ursache: Bilder werden über Google oder Social Media gefunden und schlichtweg übernommen.

In beiden Fällen stehen dem Urheber rechtliche Mittel zur Verfügung – gegen den ursprünglichen Lizenznehmer und gegen den Dritten, sofern dieser nicht berechtigt war.

Urheberrechtlicher Schutz beginnt früh

Die rechtlichen Hürden für den Schutz eines Fotos sind erstaunlich niedrig:

Bereits einfache Schnappschüsse gelten in der Regel mindestens als Lichtbild – ein durch das Urheberrechtsgesetz geschütztes Werk. Besonders kreative oder professionelle Aufnahmen können zusätzlich als Lichtbildwerk gelten, was einen umfassenderen Schutz bietet.

Das bedeutet: Wer ein Foto erstellt, ist in der Regel auch Urheber – und kann daraus folgende Ansprüche geltend machen.

Die wichtigsten Ansprüche im Überblick

📌 1. Unterlassungsanspruch

Ziel: Die unzulässige Nutzung muss gestoppt werden – und darf sich nicht wiederholen.

Besonders wichtig: Eine einmalige Verletzung reicht aus, um die sogenannte Wiederholungsgefahr zu begründen.

Lösung: Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch den Verletzer. Ohne sie bleibt das Risiko bestehen – selbst wenn das Bild gelöscht wurde.

📌 2. Auskunftsanspruch

Der Fotograf darf wissen:

  • Woher stammt das Bild?
  • Wurde es evtl. weitergegeben oder kommerziell genutzt?
  • In welchem Umfang erfolgte die Nutzung?

Diese Informationen sind essenziell, um weitere Schritte – etwa Schadensersatzforderungen – fundiert vorbereiten zu können.

📌 3. Vernichtungsanspruch

Insbesondere bei analogen Verwendungen (Plakate, Flyer, Printmaterialien) kann der Urheber verlangen, dass die rechtswidrig genutzten Kopien vernichtet werden.

Auch im digitalen Raum gilt: Die Bilddateien müssen nachweislich gelöscht werden – ein einfaches Entfernen reicht oft nicht.

📌 4. Kostenersatzanspruch

Der Urheber hat Anspruch auf Erstattung notwendiger Kosten:

  • Anwaltskosten (nach gesetzlichen Gebühren)
  • Kosten für die Dokumentation der Rechtsverletzung
  • Ggf. Kosten für Übersetzungen, Testkäufe etc.

Wichtig: Dieser Anspruch besteht auch ohne Verschulden des Verletzers.

📌 5. Schadensersatzanspruch

Umfasst den wirtschaftlichen Schaden, den der Urheber durch die unberechtigte Nutzung erleidet.

Am häufigsten berechnet nach der sogenannten Lizenzanalogie: Was hätte der Nutzer zahlen müssen, wenn er die Nutzung legal erworben hätte?

Grundlage kann z. B. die MFM-Honorartabelle sein. Diese listet marktübliche Lizenzsätze nach Nutzungsart, Dauer, Auflagenhöhe etc. auf.

Besonderheit: Wird der Urheber nicht benannt, verdoppelt sich der Lizenzschaden in der Regel.

Aber: Für den Schadensersatz ist ein Verschulden erforderlich – also Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Die Gerichte setzen die Schwelle hierfür jedoch vergleichsweise niedrig an.

Plattformen: Was ist mit TikTok, Instagram & Co.?

Verstöße passieren häufig auf großen Plattformen. Wichtig zu wissen:

  • Plattformbetreiber sind nicht automatisch haftbar.
  • Sie müssen jedoch nach Kenntnis einer Rechtsverletzung reagieren – andernfalls haften sie als sog. Störer.
  • Dokumentation ist daher entscheidend: Screenshots inkl. Zeitstempel helfen, Ansprüche sauber zu belegen.

Was Kreative und Unternehmen beachten sollten

Für Fotograf:innen & Urheber:

  • Rechtsverletzungen dokumentieren (Screenshots, URLs, Zeitstempel)
  • Unterlassungs- und Auskunftsansprüche prüfen
  • Lizenzpraxis (z. B. Preislisten) pflegen – hilfreich bei der Schadensberechnung
  • Urheberkennzeichnung einfordern

Für Unternehmen & Kreative mit Fremdinhalten:

  • Nie Bilder „einfach so“ aus dem Netz verwenden
  • Lizenzrechte stets genau prüfen
  • Urheber stets deutlich und zuordenbar nennen
  • Im Zweifel: rechtlichen Rat einholen

Fazit: Urheber haben starke Rechte – aber sie müssen klug durchgesetzt werden

Der rechtliche Schutz für Fotograf:innen ist in Deutschland ausgesprochen urheberfreundlich – allerdings kommt es auf die richtige Geltendmachung an. Wer seine Ansprüche gut dokumentiert und kennt, kann erfolgreich gegen unerlaubte Nutzungen vorgehen – sei es auf Websites, Plattformen oder in Printmaterialien. Gleichzeitig sollten Unternehmen achtsam mit Bildrechten umgehen, um teure rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Die Kanzlei Tölle Wagenknecht Rechtsanwälte berät regelmäßig im Bereich Urheber- und Medienrecht – unter anderem zu genau diesen Fragestellungen.

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Foto(s): Image by moerschy from Pixabay

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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