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Autowaschanlage: Längs und quer korrekt positioniert?

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Irgendwann fährt fast jeder Autofahrer einmal in eine Autowaschanlage – schließlich soll das Auto ab und zu in aller Pracht glänzen. Doch in Waschanlagen – insbesondere Portalwaschanlagen oder Waschstraßen – kommt es häufig zu Unfällen, die meist einen hohen Sachschaden zur Folge haben. Wer beispielsweise haftet, wenn das Auto beim Waschvorgang schräg steht, musste jetzt das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth klären.

SB-Waschanlage benutzt

Eine Frau fuhr mit ihrem Wagen in eine Portalwaschanlage. Die Bedienung dieser Waschanlage erfolgt selbstständig durch den jeweiligen Kunden. Durch eine über dem Bedienterminal angebrachte Bedienungsanleitung wird dem Nutzer erklärt, dass er den Pkw mittig zwischen den inneren Begrenzungslinien der Waschanlage abstellen soll. Für die Längsausrichtung des Fahrzeugs dienen rote, gelbe und grüne Leuchtzeichen, die mit Lichtschranken funktionieren und angeben, wann das Auto korrekt steht. Steht der Pkw in Längsrichtung korrekt, startet die Waschanlage selbstständig, nachdem sie den Startvorgang mit einem Piepen angekündigt hat.

Frau stellt Auto schräg ab

Nachdem die Frau mit ihrem BMW X5 in die Waschhalle eingefahren war, rangierte sie – wie auf dem Überwachungsvideo zu sehen – mehrmals, um das Auto korrekt abzustellen. Allerdings stand das Fahrzeug trotzdem noch schräg, sodass es nach dem Start des Waschprogramms auf der linken Fahrzeugseite zu einem Zusammenstoß mit der Bürste kam. Durch diese Kollision entstand am Stoßfänger, der Motorhaube und dem Kotflügel des X5 ein Schaden i. H. v. 4418,25 Euro, den die Frau inkl. der Sachverständigenkosten i. H. v. 794,75 Euro vom Waschanlagenbetreiber ersetzt bekommen wollte.

Frau trägt Mitschuld

Die Richter des LG gaben der Klage der Frau aber nur teilweise statt und kürzten ihren Schadensersatzanspruch wegen ihres Mitverschuldens auf 1/3.

Haftung des Waschanlagenbetreibers

Grundsätzlich trifft einen Waschanlagenbetreiber eine Schutzpflicht, damit das Eigentum des Nutzers nicht beschädigt wird. Im vorliegenden Fall kam es zu einem Schaden am Fahrzeug der Frau, weil dieses in Querrichtung falsch positioniert war, aber die Kundin vor Beginn des Waschvorgangs darauf nicht explizit hingewiesen worden war. Diesen Umstand hätte der Waschanlagenbetreiber aber durch geeignete – entweder technische oder personelle – Maßnahmen verhindern können und müssen. Denn auch die richtige Positionierung in Querrichtung könnte durch technische Maßnahmen, wie z. B. Lichtschranken, angezeigt werden. Da dies aber nicht der Fall war, haftete er gegenüber der Frau auf Schadensersatz aus den §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Mitverschulden der Frau

Den Anspruch der Frau auf Schadensersatz kürzten die Richter aber wegen ihres erheblichen Mitverschuldens gem. § 254 Abs. 1 BGB um 2/3.
Die Richter stellten fest, dass es erst durch das Fehlverhalten der Frau zum Schaden an ihrem Fahrzeug gekommen ist. Dass sie nicht korrekt in der Waschbox stand, war der Frau wohl bekannt, da sie vor Start des Waschvorgangs ihren Wagen mehrmals hin- und herrangierte, um ihrer Meinung nach tatsächlich mittig zu stehen. Dabei hätte ihr aber auffallen müssen, dass ihr BMW schief stand und es deshalb möglicherweise zu einer Kollision mit der Waschbürstenvorrichtung kommen könnte.

Kürzung des Anspruchs

Da die Frau wohl erkannt hatte, dass sie nicht mittig stand, kürzten die Richter ihren Schadensersatzanspruch auf 1/3 der Gesamtsumme. Folglich musste der Waschanlagenbetreiber nur noch 1746,00 Euro an die Frau bezahlen.

(LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 18.05.2017, Az.: 2 O 8988/16)

(WEI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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