BADENIA Bausparkasse: Kündigung und Verweigerung der Auszahlung von Bonuszinsen

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Bausparverträge, die mehr als 10 Jahre zuteilungsreif sind oder die vereinbarte Bausparsumme überschreiten, können von der Bausparkasse gekündigt werden. Oftmals haben Bausparer bei Abschluss des Bausparvertrags sog. Bonuszinsen oder eine Treueprämie vereinbart. Für die Bonuszinsen sehen die meisten Bausparbedingungenbedingungen vor, dass der Bausparer nach Erreichen der Zuteilungsreife und Ablauf einer bestimmten Frist ausdrücklich auf das Darlehen verzichtet.

Bausparkassen wie die Badenia Bausparkasse aus Karlsruhe versuchen regelmäßig, eine Überschreitung der Bausparsumme dadurch zu erreichen, dass die vom Bausparer unterjährig verdienten Zinsen vorzeitig gutgeschrieben werden und dadurch eine Kündbarkeit des Bausparvertrags fingiert wird. Der nachfolgende Beitrag stellt die Rechtsansicht des Autors zur Unwirksamkeit der unterjährigen Zinsgutschrift dar und zeigt Betroffenen Möglichkeiten auf, auch noch innerhalb der Verjährung Bonuszinsen geltend machen zu können.

Fälligkeit von Zinsen

In den allermeisten Bausparverträgen der Badenia Bausparkasse regelt § 3 der Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) die Fälligkeit der Guthabenzinsen als auch die Bonusverzinsung.

Regelmäßig heißt es hierzu in den allgemeinen Bausparbedingungen:

Verzinsung des Bausparguthabens; ZinsPlus

(1) Das Bauspardarlehen wird mit jährlich XY % verzinst. Die Zinsen werden dem Bausparguthaben jeweils am Ende des Kalenderjahres gutgeschrieben. Sie werden nicht gesondert ausgezahlt“.

Somit regeln die allgemeinen Bausparbedingungen hinsichtlich der Verzinsung nicht nur die Höhe der jährlichen Zinsen, sondern auch den Zeitpunkt der Gutschrift. Mit der Formulierung „jeweils am Ende des Kalenderjahres“ ist nach dem Wortlaut der 31. Dezember eines Kalenderjahres Zeitpunkt der Gutschrift der Zinsen. Denn vor diesem Zeitpunkt kann der Bausparer die unterjährig verdienten Zinsen auch nicht von der Bausparkasse einfordern.

Unterjährige Zinsgutschrift durch Bausparkassen und Kündigung

Die Bausparkassen vertreten den Standpunkt, dass für den Fall einer Kündigung im Rahmen des § 488 BGB wegen Überschreiten der Bausparsumme hierfür die unter jährigen Zinsen hinzuzurechnen sind. Die Bausparkassen begründen dies damit, dass nach § 6 der Allgemeinen Bausparbedingungen bei der Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen eine unterjährige vorzunehmen ist.

Regelmäßig heißt es in § 6:

Bereitstellung von Bausparguthaben und Bauspardarlehen

(1) Mit Annahme der Zuteilung stellt die Bausparkasse dem Bausparer sein Bausparguthaben und das Bauspardarlehen bereit (…)

Die Höhe des Bauspardarlehens errechnet sich aus dem Unterschied zwischen Bausparguthaben und Bausparsumme einschließlich zum Zeitpunkt der Zuteilung bereits verdienter, aber noch nicht gutgeschriebener Zinsen.“

Voraussetzung für eine Berechnung unterjähriger Zinsen ist nach dem klaren Wortlaut die „Annahme der Zuteilung“ durch den Bausparer. Damit wird deutlich, dass § 6 ABB gar nicht den Fall regelt, dass eine Übersparung des Bauspardarlehens eingetreten ist. „Mit Annahme der Zuteilung“ bedeutet nichts anderes, als dass der Bausparer selbst nach Erreichen der Zuteilungsreife entweder sein Bauspardarlehen in Anspruch nimmt oder auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichtet. Denn ab dem Zeitpunkt des Erreichens der Zuteilungsreife kann der Bausparer erstmals über sein Bauspardarlehn verfügen. Bei Überschreiten der vereinbarten Bausparsumme hingegen kann der Bausparer die Zuteilung des Darlehens wegen Zweckerreichung nicht mehr in Anspruch nehmen, da die Bausparkasse in diesem Fall das Bausparguthaben bereit stellt. Die Regelung in § 6 ABB unterscheidet selbst zwischen „verdienter“ und „noch nicht gutgeschriebener Zinsen“. Was die Bausparkasse BADENIA vorliegend versucht ist, „verdiente“ Zinsen vor deren Fälligkeit dem Bausparguthaben gutzuschreiben. Dies ist nach Ansicht des Autors aus den vorbezeichneten Gründen rechtswidrig.

„Rettung“ der Bonuszinsen vor Ablauf der Verjährungsfrist möglich

Viele Bausparer werden durch die Kündigung überrascht und versuchen, die Bausparkasse zur Auszahlung der Bonuszinsen zu bewegen. Regelmäßig verweigern die Bausparkassen wie die BADENIA die Auszahlung der Bonuszinsen mit dem Argument, es sei vom Bausparer vor Erreichen der Bausparsumme kein ausdrücklicher Verzicht erklärt worden und verweisen hinsichtlich ihres Kündigungsrechts auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Zutreffend bei dieser Behauptung ist lediglich, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zum Erhalt von Bonuszinsen ein ausdrücklicher Verzicht des Bausparers Voraussetzung ist, da die bloße Vollbesparung keine Willenserklärung des Bausparers darstelle.

Betroffene von Kündigungen der BADENIA Bausparkasse sollten umgehend der Kündigung widersprechen und einen ausdrücklichen Verzicht auf das Bauspardarlehen erklären. Ein solcher Verzicht ist bis 31. Dezember 2023 noch für Kündigungen ab dem Jahr 2020 möglich. Sollte die BADENIA Bausparkasse die Kündigung unter Verweis auf die Vollbesparung Aufrecht erhalten und die Auszahlung der Bonuszinsen verweigern, sollte umgehend Kontakt zu einem in diesem Bereich spezialisierten Rechtsanwalt aufgenommen werden, um nicht nur die rechtswidrige Kündigung zu Fall zu bringen, sondern auch den Anspruch auf Bonuszinsen zu retten.

Zusammenfassung

  • unzählige Bausparkassen kündigen unterjährig Bausparverträge ähnlich wegen Überschreiten der Bausparsumme unter Hinzurechnung zumeist nicht fälliger Guthabenzinsen
  • die Bausparkassen verweigern nach Abrechnung des Bausparvertrags Betroffenen unter Hinweis auf den nicht erklärten Verzicht regelmäßig die Auszahlung der Bonuszinsen
  • im Rahmen der drohenden Verjährung zum 31. Dezember 2023 können Verträge rückwirkend bis zum Jahr 2020 fristwahrend geprüft werden

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Rechtsanwalt Markus Mehlig berät und vertritt bundesweit Bausparer gegen unwirksame Kündigungen sowie bei Nichtauszahlung von Bonuszinsen. Gerne steht er Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Einschätzung zu Verfügung.


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