Bonuszinsen: Wirksamer Verzicht auf das Bauspardarlehen nach Kündigung durch die Bausparkasse?

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Nachdem die Kündigungswelle der Bausparkassen zunächst die Gerichte mit der Frage beschäftigten, ob eine Kündigung des Bausparvertrages vor Erreichen der vereinbarten Bausparsumme möglich ist, entbrennt nunmehr ein Streit um die Auszahlung der sog. Bonuszinsen. Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob ein Verzicht auf das Bauspardarlehen auch noch nach Kündigung durch die Bausparkasse möglich ist.

Das Gesetz kennt 2 Kündigungsgründe bei Bausparverträgen (die vertraglichen Kündigungsgründe sollen bei dieser Betrachtung außen vor bleiben): Die Kündigung nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB und nach § 488 Abs.3 BGB.

1. Kündigung nach § 489 Abs.1 Nr.2 BGB

Der BGH hat mit Urteil vom 21.02.2017 bestätigt, dass Bausparkassen grundsätzlich berechtigt sind, 10 Jahre nach Erreichen der erstmaligen Zuteilungsreife den Bausparvertrag mit einer Frist von 6 Monaten zu kündigen. Etwas anderes gelte jedoch dann, wenn eine Treueprämie vereinbart sei, da in diesen Fällen die Wahl der Treueprämie erst die Frist des § 489 Abs.1 Nr.2 BGB in Gang setze.

Nach Ansicht des Verfassers bedingt diese vorzeitige Kündigung der Bausparkasse im Gegenzug, dass der Bausparer zum Erhalt des Bonuszinsanspruchs innerhalb der 6-monatigen Kündigungsfrist selbst den Vertrag kündigen bzw. auf das Darlehen verzichten kann, um für den Verlust des Anspruchs auf das Bauspardarlehen im Gegenzug den Bonuszins zu erhalten. Denn grundsätzlich beendet die Kündigung durch den Bausparer den Bausparvertrag sofort. Dies bedeutet, dass dem Bausparer in Fällen einer Kündigung gem. § 489 Abs.1 Nr.2 BGB innerhalb der 6-monatigen Kündigungsfrist das Recht eingeräumt wird, eine Kündigung auszusprechen, da dieses Kündigungsrecht regelmäßig erst mit dem Ablauf der 6-monatigen Kündigungsfrist bzw. der Auszahlung des Bausparguthabens erlischt.

2. Kündigung nach § 488 Abs.3 BGB

Erreicht der Bausparvertrag die vereinbarte Bausparsumme (sog. Vollbesparung), kann die Bausparkasse gem. § 488 Abs.3 BGB den Bausparvertrag mit einer Frist von 3 Monaten kündigen. Somit endet auch hier der Bausparvertrag erst durch die Kündigung der Bausparkasse und nicht bereits durch das Erreichen der Bausparsumme. Noch nicht gerichtlich geklärt ist, ob innerhalb der 3-monatigen Kündigungsfrist der Bausparer ebenfalls noch selbst kündigen und damit den Bonuszins in Anspruch nehmen kann. 

Sieht man den Bonuszins als Ausgleich dafür an, dass der Bausparer mit dem Verzicht seinen Anspruch auf Auszahlung des Darlehens verliert, müsste man davon ausgehen, dass im Zeitpunkt des Erreichens der Vollbesparung kein Darlehensanspruch mehr besteht, auf den wirksam verzichtet werden könnte. Insbesondere im Rahmen von § 488 Abs.3 BGB ist höchstrichterlich immer noch ungeklärt, ob für den „Verzicht“ auf das Darlehen bloßes Nichtstun (Erreichen der Vollbesparung) oder eine entsprechende Erklärung notwendig ist. Vorzugswürdig erscheint hierbei die Auffassung, dass nach dem Wortlaut und dem allgemeinen Verständnis ein Verzicht schlicht und ergreifend im bloßen Nichtstun zu begreifen ist (so auch das AG Nürnberg sowie das Landgericht Nürnberg-Fürth zu den Allgemeinen Bausparbedingungen der BSQ Bauspar AG).

Denn in den Allgemeinen Bausparbedingungen der Bausparkassen ist lediglich ein „Verzicht“ gefordert. Es wird jedoch keine Aussage über die Form getroffen, wie der Verzicht gestaltet sein muss. Sieht man im Erreichen der Vollbesparung einen faktischen Verzicht auf das Darlehen (so das OLG Stuttgart) bzw. einen entsprechenden Erklärungswert durch das Verhalten des Bausparers, so stellt sich die Problematik der Frage, ob der Bausparer nach Zugang einer Kündigung selbst kündigen muss, schlichtweg nicht. Denn nur bei der vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrags wird der Bausparer gezwungen, selbst aktiv durch entsprechende Erklärung die Voraussetzungen zum Erhalt des Bonus zu erfüllen.

Eine Ausnahme sehen einige Bausparverträge (z. B. BSQ Bauspar AG Tarif Q4) vor: Der Bausparer hat über die vereinbarte Bausparsumme hinaus Anspruch auf ein Bauspardarlehen in Höhe von 50 % der vereinbarten Bausparsumme. Das Amtsgericht Nürnberg hat jüngst im Fall der BSQ Bauspar AG entschieden, dass in Fällen des Tarifs Q4 auch ein nachträglicher Verzicht auf das Bauspardarlehen trotz Vollbesparung möglich ist. Es kommt somit immer auf die zugrunde liegenden Allgemeinen Bausparbedingungen an.

Rechtsanwalt Markus Mehlig vertritt bundesweit Mandanten gegen die Kündigung von Bausparverträgen und bei der Nichtauszahlung von Bonuszinsen und Treueprämien. Sollten auch Sie von einer Kündigung Ihres Bausparvertrags betroffen sein oder die Bausparkasse die Auszahlung von Bonuszinsen verweigern, steht er Ihnen gerne im Rahmen eines kostenlosen Erstgesprächs zur Verfügung.


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