BAG aktuell zu den arbeitgeberseitigen Informations- und Hinweispflichten

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Das Bundesarbeitsgericht hat sich in einem aktuellen Verfahren (Az.: 3 AZR 206/18, Urteil vom 18.02.2020) mit den Informations- und Hinweispflichten des Arbeitgebers sowie der ggf. aus der Erteilung von unzutreffenden oder unzureichenden Informationen resultierenden Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers befasst.

Eine allgemeine Pflicht des Arbeitgebers, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers aktiv zu verfolgen, besteht nicht. Wenn ein Arbeitgeber in das Vermögen des Arbeitnehmers betreffenden Fragestellungen jedoch freimütig Auskünfte erteilt, ohne dass er hierzu verpflichtet wäre, müssen diese Auskünfte dennoch zutreffend, unzweideutig und komplett erfolgen. Wenn die Auskunft des Arbeitgebers hingegen falsch oder unvollständig ist oder etwa missverstanden werden kann, haftet der Arbeitgeber für dem Arbeitnehmer hieraus erwachsende Nachteile.

In dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde liegenden Verfahren verfolgte der Kläger seinen Anspruch auf Schadensersatz für abgeführte Sozialbeiträge. Die Parteien hatten eine Entgeltumwandlungsvereinbarung getroffen. Der Arbeitgeber hatte zuvor richtige Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung erteilt, obwohl er hierzu eigentlich nicht verpflichtet gewesen wäre.

Die Parteien stritten nun darum, ob der Arbeitgeber verpflichtet gewesen wäre, auch auf das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen zu informieren. Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass er im Falle einer entsprechenden Information eine andere Art der Altersvorsorge ausgewählt hätte. Nach der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts wäre Voraussetzung für eine solche Verpflichtung, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinem Nachteil abgeändert wurden. Da aber auf der absolvierten Betriebsversammlung die Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht thematisiert worden waren, sah der Senat keine Verpflichtung des Arbeitgebers zu entsprechenden Hinweisen.

Die Revision des Arbeitgebers gegen das der Klage stattgebende zweitinstanzliche Urteil hatte Erfolg, der Arbeitgeber obsiegte letztlich und musste keinen Schadensersatz leisten.


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