BAG (Urteil vom 17.10.2018 – Az. 5 AZR 553/17) zum Vergütungsanspruch zu Reisezeiten!

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich geurteilt, das erforderliche Reisezeiten dann in der Regel zu vergüten sind, wenn sie im Rahmen einer Auslandsdienstreise erforderlich waren.

Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich geurteilt, dass erforderliche Reisezeiten dann in der Regel zu vergüten sind, wenn sie im Rahmen einer Auslandsdienstreise erforderlich waren. Der Begriff der Erforderlichkeit ist wertausfüllungsbedürftig.

Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem aktuellen Urteil festgehalten, dass Reisen zu auswärtigen Arbeitsstellen – und von dort zurück – regelmäßig und ausschließlich im Interesse des Unternehmens liegen und darum die Reisezeit grundsätzlich wie Arbeitszeit zu vergüten ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Unternehmen den Mitarbeiter zeitweilig ins Ausland entsendet. 

Hinsichtlich des Urteils liegen die Urteilsgründe noch nicht öffentlich vor. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das Bundesarbeitsgericht mit dem Urteil keine allgemeingültige Vorgabe zur Vergütungspflicht von Reisezeiten aufstellen wollte, wenn einschlägige tarifliche oder arbeitsvertragliche Regelungen nicht ohnehin vorliegen. 

Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sind hiervon getrennt zu betrachten. Das dortige Schutzgut, die Gesundheit des Menschen, hat mit der Vergütungsverpflichtung des Arbeitgebers schlichtweg nichts zu tun. 

Es ist also scharf davon zu unterscheiden, ob der Arbeitgeber eine Verpflichtung hat, die vom Mitarbeiter aufgewendete Zeit zu bezahlen oder ob der Arbeitgeber durch die Anweisung des Mitarbeiters zur Dienstreise gegen die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstößt. 

Daraus folgt unser Rechtstipp:

Notieren Sie nicht nur Ihre Reisezeiten. Heben Sie die Belege auf, die die Reisezeit belegt; auch kleine Rechnungsbelege (U-Bahn) können sehr hilfreich sein, wenn es darum geht, Arbeitszeiten nachzuweisen.

Sichern Sie sich ab: Schreiben Sie Ihrem Vorgesetzten eine Mail und bitten um Freigabe des geplanten Business Trip. Auch auf Management Level kommt es vor, dass tägliche Praxis von einem Tag auf den anderen geändert wird. Riskieren Sie keine Abmahnung, weil sich Reisegewohnheiten eingebürgert haben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Nils Bronhofer

Beiträge zum Thema