BAG zur Kündigung wegen Weigerung der Teilnahme an arbeitgeberseitiger Datenerhebung

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich kürzlich mit dem Fall der außerordentlichen Kündigung eines Busfahrers zu befassen, welcher sich trotz mehrerer Abmahnungen geweigert hatte, den in einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten anonymisierten Einsatz eines elektronischen Warn- und Berichtssystems (sogenanntes RIBAS-System) zu dulden (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.11.2016, 2 AZR 730/15). Der zugleich auf Entfernung der Abmahnungen aus der Personalakte klagende Arbeitnehmer hatte in eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten nicht eingewilligt.

Das Landesarbeitsgericht Hamm war zuvor in zweiter Instanz zu dem Ergebnis gelangt, dass die arbeitgeberseitige außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist wirksam sei und ein wichtiger Grund vorgelegen habe. Diese Auffassung bestätigte das Bundesarbeitsgericht und wies die von dem Arbeitnehmer eingelegte Revision zurück.

Der Kläger habe durch wiederholtes vorsätzliches Unterlassen der Teilnahme an dem personalisierten System und anonymisierten Nutzung des RIBAS-Schlüssels seine arbeitsvertragliche Leistungspflicht verletzt. Dies sei zunächst an sich geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darzustellen. Die Pflicht zur Teilnahme verletze den Kläger auch nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, zu welchem auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gehöre.

Die Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung sei durch die Rechtsvorschrift § 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz gerechtfertigt. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung liegt nicht vor. Der Arbeitgeber habe ein berechtigtes Interesse daran, unter Verwendung des elektronischen Warn- und Berichtssystems die bei ihm beschäftigten Busfahrer zu einer vorausschauenden und sparsamen Fahrweise anzuhalten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Prange

Beiträge zum Thema