BAG zur sachgrundlosen Befristung: Urteil v. 23. Januar 2019 (Az.: 7 AZR 733/16)

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Am 23. Januar 2019 hat das Bundesarbeitsgericht seine kürzlich erst entstandene Rechtsprechung erneut aufgegeben. Dies infolge einer neuerlichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2018.

Das Bundesverfassungsgericht hatte hinsichtlich des Verbots der Vorbeschäftigung im Sinne des § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Ausnahmen zugelassen, sofern die Gefahr einer Kettenbefristung im konkreten Einzelfall gerade nicht besteht oder das unbefristete Arbeitsverhältnis als regelmäßige Beschäftigung erhalten bleibt, etwa, weil die Vorbeschäftigung zeitlich sehr lange zurückliegt oder ihrerseits von ganz anderer inhaltlicher Art war oder schließlich, als dritte Möglichkeit, von nur sehr kurzer Beschäftigungsdauer war.

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil v. 23. Januar 2019, Az.: 7 AZR 733/16) entschieden, dass auch dann das Verbot der Vor-Beschäftigung verletzt ist, wenn zwischen den gleichen Arbeitsvertragsparteien zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte, welches bereits 8 Jahre vor Beginn des streitigen Arbeitsverhältnisses beendet war und jenes nur von rund 18-monatiger Dauer war. 

In Spiegelung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei ein Zeitraum von 8 Jahren gerade kein „sehr lang“ zurückliegender Zeitraum und angesichts der umstrittenen bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei auch zugunsten des Arbeitnehmers kein Vertrauensschutz gegeben.

Als Rechtstipp für die Praxis bleibt für Arbeitnehmer unbedingt zu beachten, bei Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses die Klagefrist zu wahren, wenn man die Entbefristung des Arbeitsverhältnisses geltend machen möchte. Hier muss § 17 Satz 1 TzBfG beachtet werden!

Außerdem sollten Arbeitnehmer ihre Vorbeschäftigungen, d. h. jede vorherige Beschäftigung, sauber dokumentieren, um im Streitfall einer Entfristungsklage wegen Verletzung des § 14 II Satz TzBfG auch den Bestand, den Beginn und das Ende des Arbeitsverhältnisses aus der Vorzeit darlegen und beweisen zu können.

Holen Sie rechtzeitig fachanwaltlichem Rat ein, idealerweise noch vor Ablauf Ihrer Befristung. Nur so ist sichergestellt, dass ausreichend Zeit zur angemessenen rechtlichen Reaktion zum Handeln nach § 17 Satz 1 TzBfG gegeben ist.


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