Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Bagatellgrenze für Sachverständigengutachten

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Geschädigte eines Verkehrsunfalls dürfen zur Sicherung ihrer Ansprüche ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Das gilt jedenfalls ab einer Schadenshöhe von 700 Euro. Glücklicherweise entsteht nicht bei jedem Verkehrsunfall erheblicher Sachschaden. Bei kleineren Bagatellschäden kann es problematisch sein, mit welchen Mitteln der Geschädigte seine Beweise sichern darf. Schließlich ist er verpflichtet, den Schaden gering zu halten. Darf man ein Sachverständigengutachten in Auftrag geben, oder reicht ein Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt?

Beweissicherung

Diese Frage musste auch das Amtsgericht (AG) Kiel klären. Beim Rückwärtsausparken hatte der Unfallverursacher ein abgestelltes Fahrzeug gestreift und den Lack leicht beschädigt. Um feststellen zu lassen, wie hoch der Schaden ist, beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Begutachtung. Als sich der Versicherer weigerte, die Kosten für das Gutachten in Höhe von etwa 323 Euro zu übernehmen, reichte der Geschädigte Klage ein.

Bagatellgrenze

Der Richter entschied zugunsten des Geschädigten. Nach der Rechtsprechung ist ein Sachverständigengutachten bei Schäden ab 700 Euro angebracht. Diese Bagatellgrenze war mit einem Schaden in Höhe von ca. 1000 Euro weit überschritten. Sein Urteil stützt das AG weiterhin auf die moderne Fahrzeugtechnik, die es einem Laien zunehmend schwer macht, den Umfang des Schadens abzuschätzen.

(AG Kiel, Urteil v. 30.11.2011, Az.: 113 C 145/11)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

Artikel teilen: