Bagatellschadengrenze liegt bei 715 Euro - Schadenumfang für technische Laien schwer abzuschätzen

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Die Obergrenze für Bagatellschäden bei Unfällen ist bei 715 Euro anzusiedeln. Das entschied das Amtsgericht (AG) Staufen im Breisgau in einem Urteil vom 31. Juli 2015 (AZ: 2 C 41/15). Zudem dürfen Geschädigte einen Sachverständigen beauftragen, sofern sie den tatsächlichen Schadenumfang nur schwer abschätzen können.

Im vorliegenden Fall forderte der Kläger 323,68 Euro aus abgetretenem Recht für ein Sachverständigengutachten zurück. Der vom Kläger ermittelte Schadenumfang betrug 830,50 Euro brutto. Zur Aufprallgeschwindigkeit konnte die Geschädigte keine Angaben machen, da ihr Auto zum Zeitpunkt des Unfalls rechtmäßig abgestellt und sie nicht anwesend war. Das AG Staufen hielt die Sachverständigenkosten für voll erstattungsfähig.

Zur Urteilsbegründung

Nach Ansicht des Gerichts gehören die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und daher zu begleichenden Vermögensnachteilen, sofern ein solches Gutachten notwendig ist. Entscheidend ist dabei, ob der Geschädigte nach seinen Erkenntnismöglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte.

Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob die vom Gutachter ermittelte Höhe des Schadens einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht. Dem Geschädigten ist dieser Betrag in dem Moment, in dem er einen Gutachter beauftragt, nicht bekannt.


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