Radunfall: 11.500 Euro

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Mit Vergleich vom 29.07.2021 hat sich die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses verpflichtet, an diesen 11.500 Euro sowie meine außergerichtlichen Anwaltsgebühren komplett zu zahlen.

Der 1961 geborene Angestellte wollte seine Lebensgefährtin im Winter mit seinem Fahrrad im Krankenhaus besuchen. Er rollte langsam mit dem Rad über das Grundstück auf einem breiten gepflasterten Weg zum Haupteingang, um das Fahrrad am Radabstellplatz unterzustellen. Es war bereits dunkel. Der Weg war schlecht beleuchtet. Die Lichter des Haupteinganges des Krankenhauses blendeten ihn.

Als sich der Mandant dem Radabstellplatz näherte, fuhr er mit seinem linken Unterschenkel frontal gegen einen grauen Metallpfosten auf dem Weg. Dieser war nicht durch Reflektoren oder andere farbliche Gestaltung zur Warnung für Radfahrer besonders hervorgehoben. Er schlug mit seinem linken Bein gegen den grauen Pfosten, überschlug sich und kam auf dem Pflaster zu liegen. Durch den Unfall erlitt er eine mehrfragmentäre Tibiakopffraktur links, die offen reponiert werden musste.

Ich hatte dem Krankenhaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen. Da ein auf dem Weg befindliche Hindernis eine Gefahrenquelle darstelle, seien Wege und Radwege von Hindernissen möglichst freizuhalten. Der Metallpfosten auf dem Weg hätte derart gestaltet sein müssen, dass er auch bei Dunkelheit hinreichend deutlich sichtbar sei. Es hätten entweder bei Dunkelheit reflektierende Farbe aufgetragen oder Reflektoren angebracht werden müssen, so dass der Sperrpfahl auch bei Dunkelheit erkennbar gewesen wäre (OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2009, AZ: I-9 U 101/07).

Nach dem Unfall hatte das Krankenhaus sämtliche Metallpfosten auf seinem Gelände mit farblichen Reflektoren versehen.

In einem Prozess zur Grundhaftung habe ich mich mit dem Krankenhaus auf eine Haftung von 50 % geeinigt. Für Schmerzensgeld, Haushaltsführungsschaden und Verdienstschaden zahlte die Haftpflichtversicherung einen Betrag von insgesamt 11.500 Euro. Gleichzeitig erteilte sie einen Steuervorbehalt. Die Versicherung verpflichtete sich darin, dem Mandanten eventuell auf die Abfindungszahlung zu entrichtenden Steuern zusätzlich auf Nachweis zu zahlen.

Christian Koch, Fachanwalt für Verkehrsrecht & Medizinrecht

Foto(s): adobe stock Fotos


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