Bahn frei für offene WLAN-Netze? Neuer Regierungsentwurf und BGH Entscheidung zum Filesharing

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Der BGH wird sich am 12.Mai 2016 erneut mit der Thematik der Haftung im Rahmen der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen befassen. Je nachdem wie die Entscheidung ausfällt, könnte diese eine außerordentliche Bedeutung für zukünftige Abmahnverfahren haben und eine große Haftungserleichterung für Anschlussinhaber bringen. Konkret wird es um die Frage gehen, ob ein Anschlussinhaber verpflichtet ist volljährige Mitbenutzer des Anschlusses zu belehren. Bislang hat der BGH lediglich eine Belehrungspflicht für volljährige Familienmitglieder verneint. Mit der Antwort auf diese Frage steht und fällt die Störerhaftung.

Störerhaftung für gewerbliche Anbieter bald geregelt

Heute haben sich zudem die Union und die SPD auf eine Privilegierung der Störerhaftung auch für private Anbieter geeinigt. Privatleute müssen in Zukunft ihr WLAN nicht mit einem Passwort oder einer Vorschaltseite schützen.

Dies ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Im früheren Entwurf wurde die Vorgabe einer adäquaten Verschlüsselung gemacht. Das ist jedoch genau das Gegenteil von einem öffentlichen WLAN-Netz. Allerdings liegt der genaue Wortlaut des geplanten Gesetzes noch nicht vor. Es bleibt abzuwarten, ob nicht doch noch eine Haftung durch die Hintertür eingeführt wird. Für die Film-& Musikindustrie wäre die Abschaffung der Störerhaftung im Privatbereich eine Katastrophe. Ermittelte Tauschbörsennutzer könnten dann immer auf ihr offenes WLAN verweisen und auf diese Weise und eine Haftung gänzlich abwenden. Ich bin gespannt, welchen Kompromiss der neue Gesetzesentwurf hier zwischen den Rechten der Bürger und denen der Musik-& Filmindustrie schaffen wird. Möglicherweise ist der heutige Gesetzesentwurf aber morgen schon überholt, wenn der Bundesgerichtshof ohnehin für eine Öffnung der WLAN-Netze plädiert.

In einem EuGH Verfahren hatte bereits der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen klargestellt, dass der Betreiber eines Geschäfts, einer Bar oder eines Hotels, der der Öffentlichkeit ein WLAN-Netz kostenlos zur Verfügung stellt, aus seiner Sicht für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich ist. „Es ist zu hoffen, dass der BGH das Ergebnis dieser Anträge morgen in seine Entscheidung mit einfließen lässt“, sagt Solmecke.

Insgesamt werden am Donnerstag 6 Revisionsverfahren mit 4 verschiedenen Sachverhalten behandelt. In einem Verfahren hat beispielsweise die australische Nichte des Anschlussinhabers während ihres Besuchs Zugriff auf den Anschluss gehabt. Die volljährige Nichte wurde nicht belehrt.

Rechtslage für Wohngemeinschaften bis heute nicht geklärt

Sollte der BGH zu dem Schluss kommen, dass volljährige Dritte, denen Zugriff auf den Anschluss gewährt wird, nicht belehrt werden müssen, dann wäre dies eine bahnbrechende Aussage, die von hoher Relevanz ist. Bislang ist die Rechtslage für Wohngemeinschaften gänzlich ungewiss.

Belehrungspflicht besteht bislang nur für minderjährige Kinder

Nach der derzeitigen Rechtslage ist nur klar geregelt, dass minderjährige Kinder belehrt werden müssen. Bei volljährigen Familienmitgliedern gehört es nicht zu den Pflichten des Anschlussinhabers zu belehren. Beide Punkte sind bei der Frage einer etwaigen Störerhaftung von hoher Relevanz. Bislang ist die Störerhaftung beim Zugriff durch Dritte, die nicht zu dem engen Familienverbund gehören, ungeklärt. Der Grund: Im Unterschied zu volljährigen Familienmitgliedern beruht bei Mitbewohnern und Freunden die Überlassung des Internetanschlusses nicht auf familiärer Verbundenheit, so dass das vom BGH herangezogene und nach Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen nicht greift.

Filesharing Börsen weiterhin viel genutzt

Die Menschen nutzen immer noch in hohen Maßen Tauschbörsen für den Download der neuesten Serien oder Musikalben. Bis zu 30 Abgemahnte rufen täglich bei uns in der Kanzlei an. Das Problem ist, dass es mittlerweile Dienste gibt, die Filesharing Software nutzen, jedoch ihr Angebot als Streaming verkaufen. Technisch und rechtlich besteht hier ein großer Unterschied. Während beim Streaming allenfalls eine flüchtige Kopie während des Konsums entsteht, wird beim Filesharing das Werk wieder hochgeladen und somit anderen Nutzern zur Verfügung gestellt. Die öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke ist illegal und seit Jahren Gegenstand zahlreicher Abmahnungen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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