Bank haftet für veruntreuenden Mitarbeiter
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Banken haften für von ihren Mitarbeitern veruntreute Gelder. Es kommt jedoch auf die genauen Umstände an.
Bankkunden wollen mit Geldanlagen das eigene Vermögen mehren. Aufgrund der damit verbundenen Risiken lassen sie sich häufig von Bankangestellten beraten. So richtig problematisch wird es allerdings, wenn der übergebene Geldbetrag für eine Geldanlage von dem Bankangestellten einbehalten wird. Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat entschieden, dass die Bank in diesem Fall für die Veruntreuung des Geldes durch den eigenen Mitarbeiter haften muss.
Im zugrunde liegenden Fall kaufte ein Mann bei seiner Bank Wertpapiere und übergab das Geld in bar einem Bankangestellten. Dieser riet dem Kunden, die Wertpapiere aus Sicherheitsgründen bei der Bank zu lassen. Um das Anlagekapital zu erhöhen, übergab der Kunde später demselben Bankmitarbeiter erneut Bargeld.
In beiden Fällen wurde eine Quittung über das erhaltene Geld ausgestellt. Als der Bankkunde von der Verhaftung des Mitarbeiters wegen Veruntreuung von Kundengeldern erfuhr, forderte er von der Bank die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des von ihm angelegten Betrages von der Bank.
Das OLG gab dem Mann Recht. Die Bank müsse für das Fehlverhalten ihres Mitarbeiters gemäß § 278 S. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) haften. Das gelte zumindest dann, wenn die Handlung des Angestellten mit seinem Tätigkeitsbereich im Zusammenhang stehe und nicht nur „bei Gelegenheit" ausgeführt wurde. Der Mitarbeiter war unter anderem für Kundenberatung und Vertragsschlüsse zuständig; es sei daher naheliegend, wenn er Geld zum Zwecke der Wertpapieranlage entgegennehme. Der Bankkunde habe aber nie einen Gegenwert für das Geld erhalten. Damit wurde gegen den geschlossenen Anlagevertrag verstoßen, was zum Schadensersatz berechtige.
(OLG Karlsruhe, Urteil v. 30.03.2011, Az.: 17 U 186/10)
(VOI)
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