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Bankenlobby macht Druck - Naht das Ende des Widerrufsjokers?

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Der Gesetzgeber plant im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (2014/17/EU) des Europaparlaments und des Rates vom 04.02.20214 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 2008/48/EG und 2013/36/EU und der VO (EU) Nr. 1093/2010, dass bei bereits existierenden Immobiliendarlehen kein unendlicher Widerruf mehr möglich sein soll.

Nach dem Vorschlag des Bundesrates vom 15.09.2015 (Bundesratsdrucksache 359/1/15, „Empfehlungen der Ausschüsse“) sollen laufende Verträge nur noch bis 12 Monate und 14 Tage nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes widerrufen werden können. Das Umsetzungsgesetz muss spätestens am 21.03.2016 in Kraft treten. Eine entsprechende –wie vom Bundesrat vorgeschlagene – Änderung des Umsetzungsgesetzes könnte dazu führen, dass das Widerrufsrecht nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes am 21.03.2016 auf maximal 12 Monate und 14 Tage befristet wird.

Allerdings gibt es wohl auch – initiiert von der Bankenlobby – einen weiteren Vorschlag, der wesentlich kürzere Zeiten für das Widerrufsrecht bei vor dem 21.03.2016 abgeschlossenen Immobiliardarlehensverträgen vorsieht. Demnach soll das Widerrufsrecht nur noch bis drei Monate nach Inkrafttreten des Umsetzungsgesetzes möglich sein.

Wenn diese kurze Frist von drei Monaten tatsächlich so im Gesetzgebungsverfahren beschlossen werden sollte, können abgeschlossene Immobiliardarlehen nur noch bis zum 21.06.2016 widerrufen werden.

„Kreditnehmer deshalb jetzt noch Ihre Chance wahrnehmen, ansonsten ist der Zug abgefahren.“, so Vladimir Stamenkovic, Rechtsanwalt und Fachanwalt bei der Kanzlei SH Rechtsanwälte in Essen.

80 % der Belehrungen zwischen 02.11.2002 und 10.06.2010 sind falsch. Viele Banken und Sparkassen haben aber auch danach fehlerhafte Belehrungen verwendet.

Häufige Fehler sind Formulierungen z.B. „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“, die Verwendung von Fußnoten „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“, „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ und Verstöße gegen das Transparenzgebot.


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