Basler Lebensversicherung AG: Anfechtung der BU-Versicherung wegen Nichtangabe von Albträumen

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Die Basler Lebensversicherung hat bei einem Versicherungsnehmer die bestehende Berufungsunfähigkeitsversicherung angefochten, weil dieser bei den Gesundheitsfragen seine Albträume nicht angegeben hatte.

Ein Mandant von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft hatte 2016 eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Arbeitsunfähigkeits-Zusatzschutz bei der Basler Lebensversicherung AG abgeschlossen. Im März 2017 stellte unser Mandant Antrag auf Leistungen aus der Arbeitsunfähigkeitsversicherung.

Die Basler Lebensversicherung holte daraufhin ärztliche Atteste ein und erhielt hierbei die Information, dass unser Mandant gegenüber seinen behandelnden Ärzten von unangenehmen Träumen berichtet hatte. Dies nahm die Basler Versicherung zum Anlass, den Versicherungsantrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

„Diese Vorgehensweise stellt nach unserer Einschätzung einen besonders krassen Fall des Versuchs, sich der Leistungspflicht zu entziehen, dar. Bei unseren Mandaten haben wir zwar regelmäßig Rücktritte der Versicherungen wegen vorgeblichen Falschantworten der Versicherungsnehmer bei den Gesundheitsfragen. Dass aber eine Versicherung wegen der Nichtangabe von Träumen den Versicherungsvertrag wegen arglistiger (!) Täuschung anficht, ist doch eher ungewöhnlich“, wundert sich Rechtsanwältin Pratsch von der auf Versicherungsrecht spezialisierten Kanzlei L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft. „Wir halten die Begründung der Basler Versicherung auch für abwegig und sind daher zuversichtlich, bereits im außergerichtlichen Verfahren zu einer Einigung zu gelangen.“ 

Entscheidend hierbei ist weniger die Frage, ob ein Albtraum überhaupt eine Beschwerde oder Krankheit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung darstellt. „Bereits dies halten wir für falsch, da auf Basis dieses Verständnisses dann nahezu jeder Mensch eine psychische Störung aufweisen würde“, erklärt der Fachanwalt für Versicherungsrecht, Rechtsanwalt Christian Luber, LL.M., M.A., ebenfalls Partner von L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte. „Denn spätestens an der Arglist bzw. dem Vorsatz oder der groben Fahrlässigkeit, dürfte die Versicherung scheitern. Denn wir halten es für absolut lebensfremd, dass ein Versicherungsnehmer wissen soll, dass ‚unangenehme Träume‘ gegenüber der Versicherung anzeigepflichtig sind.“

L & P Luber Pratsch Rechtsanwälte Partnerschaft haben daher das Mandat übernommen und die Basler Lebensversicherung AG aufgefordert, den bestehenden Anspruch des Versicherungsnehmers anzuerkennen.


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