Baugenehmigung unter Bedingung der nachträglichen Vorlage eines Brandschutznachweises unzulässig

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Eine Baugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn auch die nach den entsprechenden Landes-Bauordnungen bestehenden Brandschutzvorschriften von dem Bauvorhaben beachtet werden. Nach bayerischem Bauordnungerecht prüft die Baugenehmigungsbehörde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Brandschutzvorschriften jedoch nicht zwingend. Wenn wegen der Lage des Bauvorhabens – zum Beispiel in einem engen Innenstadtquartier – eine Brandschutzproblematik erkennbar wird, hat die Baugenehmigungsbehörde aber auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren die Einhaltung der Anforderungen an den Brandschutz entweder selbst zu prüfen, oder die Vorlage eines Brandschutznachweises zu verlangen.

In einem dem Verwaltungsgericht Ansbach vorliegenden Fall (Az.: AN 9 K 15.01371) hatte die Baugenehmigungsbehörde eine Baugenehmigung unter der Bedingung einer nachträglichen Vorlage des Brandschutznachweises erteilt. Das Verwaltungsgericht sah darin einen für den Nachbarn des Bauvorhabens wegen des eingetretenen Schwebezustands (im Hinblick auf einen eventuellen künftigen Eintritt der Bedingung) unerträglichen Zustand. Die Baugenehmigung sei inhaltlich zu unbestimmt. Der Nachbar eines Bauvorhabens müsse anhand der Baugenehmigung die Reichweite derselben erkennen können.

Da die Baugenehmigung im beschriebenen Fall also fehlerhaft war, führte die vom Eigentümer des Nachbargrundstückes gegen die Genehmigung erhobene Nachbarklage (Drittanfechtungs-Klage) zum Erfolg.


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