Baukredit - Vorfälligkeitsentschädigung – Jetzt Geld zurückholen oder besser überhaupt keine zahlen

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Wenn man ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie vorzeitig (vor Ablauf der Zinsbindung) zurückzahlen will,  macht die Bank eine sog. Vorfälligkeitsentschädigung geltend.

Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. Danach ist der Anspruch ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

Mehrere Gerichte haben mittlerweile ausgeurteilt, dass Banken und Sparkassen von Kunden zu hohe Entschädigungen von Ihren Kunden verlangt haben, die Ihren Baukredit vorzeitig zurückbezahlt haben.

So gilt für Verträge, die nach dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden, das Banken eine Vorfälligkeitsentschädigung nur zusteht, wenn Sie den Kunden korrekt über deren Berechnung informiert haben. Aber genau dies haben viele Banken nicht gemacht. In einem aktuellen Urteil wurde etwa eine Landesbausparkasse zur Rückzahlung von 13.000 € verurteilt, da sie im Vertrag einen zu langen Berechnungszeitraum angegeben hatten.  Auch andere Gerichte urteilten in ähnlicher Weise. Eine Überprüfung kann daher sehr lohnenswert sein.

Sollten auch Sie einen Vertrag nach dem  21.03.2016 abgeschlossen haben bieten wir eine  kostenfreie Vertragsprüfung und Erstberatung an.

Anschließend entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen. In vielen Fällen greift auch die Rechtsschutzversicherung.

Rufen Sie uns gerne an unter 0421-56638780 oder senden sie uns eine Mail an kanzlei@dr-schenk.net.



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