Baurecht: Vertragsstrafe für Zwischenfrist darf nicht am Gesamtwert bemessen werden

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Das hat das OLG Karlsruhe in einem Urteil vom 21.12.2018 beschlossen.

Im Rahmen eines Unterauftrags wurde ein Subunternehmer mit dem Neubau einer Sanitär- und Heizungsanlage beauftragt. Der Vertrag sah vor, dass der Auftraggeber bei Überschreitung der festgelegten Fristen durch den Subunternehmer pro Werktag 0,2 % der Netto-Schlussrechnung als Vertragsstrafe geltend machen kann. Die Vertragsstrafe war auf maximal 5 % der Netto-Schlussrechnung limitiert.

Der Subunternehmer hielt weder Zwischentermine noch den Fertigstellungstermin ein. Der Auftraggeber machte seinen Anspruch auf die Vertragsstrafe geltend und kalkulierte das in den ausstehenden Werklohn mit ein. Eine Vertragsstrafenregelung muss für die Fertigstellungsfrist sowie die Zwischentermine getrennt betrachtet werden. Diese Voraussetzung ist aufgrund der vertraglichen Ausformulierung nicht gegeben.

Praxistipps

Dem Thema Vertragsstrafen für Zwischentermine sollte bei der Ausgestaltung und Formulierung des Vertrags unbedingt Beachtung geschenkt werden. Der BGH fordert eine „inhaltliche, optische und sprachliche Trennung“ für die Vertragsstrafenregelung für Zwischentermine und den Fertigstellungstermin gleichermaßen. Privaten Auftraggebern sei empfohlen, die Regelung des § 9a Satz 1 VOB/A zu berücksichtigen. Danach sind Vertragsstrafen für öffentliche Auftraggeber nur dann erlaubt, wenn die Überschreitung der Fristen zu erheblichen Nachteilen führt. Zudem muss sich die Vertragsstrafe am Wert der tatsächlichen, zum Zeitpunkt des Fristablaufs rückständigen Werkleistung bemessen.

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich


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