Bausparer können nach BGH-Urteil Darlehensgebühr zurückverlangen

  • 2 Minuten Lesezeit

Etliche Bausparer können von einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs profitieren und sich zu Unrecht erhobene Gebühren bei der Auszahlung des Bauspardarlehens zurückholen. Der BGH hat am 8. November entschieden, dass entsprechende Klauseln für die Erhebung einer Gebühr unzulässig sind (Az.: XI ZR 552/15).

Bausparkassen haben in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) häufig Klauseln verwendet, die sie zu einer Erhebung von Gebühren bei der Auszahlung des Bauspardarlehens berechtigen. Dieser Praxis hat der BGH nun einen Riegel vorgeschoben. Durch diese Gebühr werde der Verbraucher unangemessen benachteiligt, da er dafür keinerlei Gegenleistung erhalte. Vielmehr diene die Gebühr nur dazu, die Kosten für den Verwaltungsaufwand abzudecken. Diese Kosten müsse aber die Bausparkasse tragen.

Gegen die Erhebung der Gebühren hatte ein Verbraucherschutzverband geklagt, der mit dieser Klage etlichen Verbrauchern den Weg geebnet haben dürfte, sich die Gebühren wieder zurückzuholen.

„Leider sagt das Urteil nichts zu den Verjährungsfristen. Da es zu diesem Thema bislang noch keine gefestigte Rechtsprechung gegeben hat, ist von einer zehnjährigen Verjährungsfrist auszugehen. Dann können Bausparer, die seit 2006 Gebühren für ihr Bauspardarlehen gezahlt haben, diese zurückfordern“, erklärt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Kaiserslautern. Möglich ist aber auch, dass nur eine dreijährige Verjährungsfrist gilt. Dann müssen Bausparer, die sich ihr Darlehen 2013 haben auszahlen lassen und eine Gebühr dafür gezahlt haben, jetzt umgehend handeln, da die Ansprüche am 31. Dezember 2016 verjähren würden. „Für die betroffenen Bausparer ist es daher ratsam, ihre Forderungen frühzeitig geltend zu machen, sodass noch verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden können“, so Rechtsanwalt Röhrenbeck.

Mehr Informationen finden Sie auf unserer Homepage.

Zur Kanzlei Röhrenbeck: Wir verstehen uns als hochspezialisierte Anwaltsboutique u. a. für die Bereiche Bank‐ und Kapitalanlagerecht, Immobilien- und Grundstücksrecht sowie Wirtschaftsrecht. Auf diesen Gebieten verfügen unsere Fachanwälte und Rechtsanwälte über jahrelange Erfahrung sowie umfassende Expertise und beraten bzw. vertreten unsere Mandanten bundesweit sowohl in außergerichtlichen als auch in gerichtlichen Auseinandersetzungen.

Sie erreichen uns telefonisch.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck

Beiträge zum Thema