Bausparkasse Mainz – Alte Immobiliendarlehensverträge jetzt noch fristgerecht ablösen!

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Widerruf noch bis 21. Juni möglich!

BGH geht mit Widerrufsbelehrungen verschiedenster Kreditinstitute hart ins Gericht

Der Bundesgerichtshof fährt eine harte Linie gegenüber Kreditinstituten wie der Bausparkasse Mainz: Zahlreiche Widerrufsbelehrungen zu Immobiliendarlehensverträgen hat er bereits für ungültig erklärt und Darlehensnehmern damit die angenehme Möglichkeit verschafft, Verträge nach jahrelanger Laufzeit zu widerrufen. Ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung kommen die Verbraucher aus ihren Verträgen heraus und können vom aktuellen Zinsniveau profitieren. Denn an einem Markt, der durch europäische Nullzinspolitik historisch niedrige Zinssätze generiert, möchte jeder Darlehensnehmer mitspielen – vielen wird genau das durch die Rechtsprechung des BGH jetzt möglich.

Hintergrund: Seit dem 1. November 2002 sind Kreditinstitute wie die Bausparkasse Mainz verpflichtet, Kunden bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrags umfassend und eindeutig über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Die Rechtsabteilungen zahlreicher Kreditinstitute verstießen bei der Erstellung offenbar aber häufig gegen Grundprinzipien des Gesetzes, so etwa das sogenannte „Deutlichkeitsgebot“, welches die Verständlichkeit der Belehrung für den juristischen Laien gewährleisten soll.

Konsequenz ist dann die Ungültigkeit der Belehrungen und das fortbestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers. Er kann seinen Vertrag noch nach jahrelanger Laufzeit widerrufen!

Verträge mit der Bausparkasse Mainz nur noch bis Mitte des Jahres widerrufbar!

Eine kürzlich verabschiedete Gesetzesänderung an macht den Widerruf entsprechender Verträge zum Stichtag 21. Juni 2016 unmöglich. Das Widerrufsrecht zu zwischen 2002 und 2010 geschlossenen Verträgen läuft zu diesem Datum aus. Hintergrund ist wohl eine intensive Lobbyarbeit von Bankenverbänden, die sich durch die zahlreichen Widerrufe mit schmerzhaften Zinsausfällen konfrontiert sahen.

Inhaltlicher Fehler – Bausparkasse Mainz bestimmt Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig

Zum Beginn der Widerrufsfrist heißt es in den Formularen der Bausparkasse Mainz: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Das Wort „frühestens“ legt dem Kunden nahe, dass der Beginn des Fristlaufs noch von anderen Umständen als dem Erhalt der Widerrufsbelehrung abhängig sein kann bzw. muss. Was aber nach Erhalt der Belehrung eventuell noch im Einzelnen geschehen muss, wird nicht näher erläutert. Die Formulierung lässt somit viel Raum für Spekulation ohne den Darlehensnehmer eindeutig zu informieren. Eine Vereinbarkeit mit den gesetzlichen Anforderungen ist fraglich.

Mangelhafte äußere Form der Formulare der Bausparkasse Mainz sorgt für Unübersichtlichkeit

Auch schon die äußere Form der von der Bausparkasse Mainz verwendeten Belehrungsformulare lässt zu wünschen übrig und verursacht Zweifel an der Vereinbarkeit der Belehrung mit dem Deutlichkeitsgebot. Die Bank hebt ihre Belehrung, welche in den übrigen Vertragstext eingebettet ist, nicht wie gesetzlich vorgesehen in „drucktechnisch deutlich gestalteter Weise“ hervor. Der Belehrungsteil ist insbesondere nicht eingerahmt, sondern vom übrigen Vertrag nur durch eine durchgezogene Linie optisch getrennt. Diese Linie wird jedoch auch zur Trennung anderer Teile des Vertrags verwendet und stellt insofern für die Belehrung keine Besonderheit dar.

Weiterhin ist auch die Schriftgröße des Belehrungstextes zu beanstanden. Es kann den gesetzlichen Erfordernissen hinsichtlich Deutlichkeit nicht genügen, den Belehrungsteil in einer deutlich kleineren Drucktype als den übrigen Vertragstext abzudrucken. Hier wird das Gegenteil der gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Es ergeben sich insofern erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der Belehrungen.

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