LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover: Alte Immobiliendarlehensverträge jetzt ablösen!

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BGH-Rechtsprechung macht Ausstieg nach Jahren möglich

Wer nach dem 1. November 2002 einen Immobiliendarlehensvertrag geschlossen hat, kann diesen heute möglicherweise widerrufen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.

Die Belehrungstexte zu tausenden Verträgen sind nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlerhaft und damit möglicherweise widerrufbar. Schätzungen zufolge sind rund 80 % der sich im Umlauf befindenden Belehrungsformulare potentiell ungültig.

Im Einzelnen: Anfang November 2002 hatte der Gesetzgeber Kreditinstitute wie die LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover verpflichtet, ihre Kunden bei Abschluss von Immobiliendarlehensverträgen umfassend über ihr Widerrufsrecht zu informieren. Zahlreiche Rechtsabteilungen von Banken kamen dieser Pflicht aber offenbar nicht genügend nach. Bemängelt werden gravierende Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben, wie etwa das sogenannte „Deutlichkeitsgebot“, in Belehrungsformularen. Der BGH hat sich deshalb schon mehrfach der Ansicht der Vorinstanzen angeschlossen und Widerrufsbelehrungen für ungültig erklärt. Für Darlehensnehmer bedeutet das: Verträge sind nach jahrelanger Laufzeit noch widerrufbar. Und die im Kündigungsfall vorgesehene Vorfälligkeitsentschädigung fällt auch nicht an. Ein Glücksgriff, da sich in Zeiten historisch niedriger Zinsen an den Geldmärkten durch eine Umschuldung zu aktuellen Konditionen tausende Euro an Zinsen sparen lassen.

Verträge möglicherweise nur noch bis Mitte 2016 widerrufbar

Indessen droht ein Ende des „Widerrufsjokers“ schon Mitte kommenden Jahres. Ein Gesetzesvorschlag des Bundesrats wird bei seiner Umsetzung dazu führen, dass die meisten Verträge nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufbar sind. Offenbar hat die Bankenlobby hier ganze Arbeit geleistet, um den durch ausfallende Zinszahlungen entstehenden Schaden einzudämmen. Interessierte Darlehensnehmer müssen sich möglicherweise beeilen.

Fehlerhafte Belehrungsformulare auch bei der LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover

Formulare, die von der Bank im Jahr 2011 ausgegeben wurden, sind unserer Ansicht nach fehlerhaft und damit potentiell widerrufbar. Gleichzeitig ist es wahrscheinlich, dass auch Verträge aus anderen Jahrgängen widerrufbar sind.

LBS Norddeutsche Landesbausparkasse Berlin-Hannover bestimmt Beginn der Widerrufsfrist nicht eindeutig

In den Formularen heißt es: „Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“ Diese Darstellung ist nicht vollständig, da sie die für den Fristbeginn erforderlichen Angaben nicht abschließend aufzählt. Der Darlehensnehmer kann allein anhand der Angaben der Bank nicht ermitteln, wann die Frist zum Widerruf tatsächlich beginnt und wäre im Zweifel gehalten, die gesetzliche Bestimmung einzusehen. Eine Vereinbarkeit mit den vom Gesetz geforderten Standards hinsichtlich Vollständigkeit und Deutlichkeit der Darstellung ist sehr fraglich.

Nur einseitige Bestimmung zu Rückgewährpflichten

Die LBS bestimmt im Weiteren die Pflicht des Kunden, nach einem Widerruf das erhaltene Darlehen binnen 30 Tagen zurückzuzahlen. Dass aber auch sie selbst als Bank der Pflicht unterliegt, im Widerrufsfall alle vom Kunden erhaltenen Zahlungen binnen derselben Frist zurückzuerstatten, wird nicht erläutert. So bleibt es erneut bei einer unvollständigen Darstellung, die dem Kunden ein falsches Bild der Rechtslage aufdrängt.

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