Bausparvertrag: LBS Bausparkasse erhebt ab sofort Bereithaltungszinsen auf Bauspardarlehen

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Bausparvertrag: Bausparkasse LBS erhebt bei zuteilungsreifen Bausparverträgen Bereithaltungszinsen

In jüngster Zeit erhalten Kunden der LBS Bausparkasse ein Informationsschreiben, in dem die LBS Bausparkasse darauf hinweist, für die weitere Bereithaltung des zuteilungsreifen Bauspardarlehens zukünftig einen Bereithaltungszins i. H. v. 2 % jährlich zu erheben. Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit der rechtlichen Zulässigkeit derartiger Bereithaltungszinsen bei Bausparverträgen kritisch auseinander.

Das Schreiben der LBS Bausparkasse im Wortlaut

Das Schreiben der LBS Bausparkasse an die Bausparer lautet wie folgt:

„Sehr geehrter Herr … , 

Sehr geehrte Frau …,

Seit Zuteilung des Bausparvertrages halten wir – neben Ihrem Guthaben – ein Bauspardarlehen über zur Zeit xx.xxx Euro bereit. Dies erfolgte bisher kostenfrei. Jetzt endet diese Zeit.

Für die weitere Bereithaltung berechnen wir den mit Ihnen in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) vereinbarten Zins von 2 % jährlich (Bereithaltung 5). Dies entspricht aktuell monatlich xxx,xx Euro.

Solange sie auf dem Bausparvertrag ein Bausparguthaben unterhalten, werden wir den Bereithaltungszins einmal jährlich aus dem Guthaben entnehmen) belasten). Ist das Bausparguthaben aufgebraucht, wird das Bausparkonto geschlossen und ein Konto für das Bauspardarlehen eingerichtet. Die Berechnung des Bereithaltungszinses setzt sich dann auf diesem Konto fort.“

Bereithaltungszinsen sollen Bausparer dazu drängen, den Bausparvertrag vor Erreichen der vereinbarten Bausparsumme vorzeitig aufzulösen und dadurch auf die weitere Verzinsung des Guthabens zu verzichten

Die Bausparkasse LBS empfiehlt ihren Kunden im weiteren Schreiben, das Darlehen zur Vermeidung von Bereithaltungszinsen möglichst zeitnah abzurufen:

„Wir empfehlen Ihnen:

- Wenn Sie ihren Darlehensanspruch nutzen wollen, dann beantragen Sie jetzt das Darlehen und die Auszahlung des Bausparguthabens. Bei einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Bauspardarlehens fallen keine Bereithaltungszinsen an. Ihr Berater hilft Ihnen gerne bei der Antragstellung.

- Sie können Ihr Bausparguthaben auch sofort abrufen und das Bauspardarlehen später beantragen. Die Bereithaltungszinsen werden dann bis zur Auszahlung des Darlehens berechnet. Sie erhalten Anfang eines jedes Jahres einen Kontoauszug mit den berechneten Bereithaltungszinsen.

- Wenn Sie ihren Darlehensanspruch nicht mehr nutzen wollen, dann rufen Sie Ihr Bausparguthaben unverzüglich mit dem beigefügten Vordruck ab und verzichten auf das Bauspardarlehen. Dann fallen keine Bereithaltungszinsen an.“

Bereithaltungszinsen widersprechen dem Wesen des Bausparvertrags

Das Vorgehen der LBS Bausparkasse, für die Bereithaltung eines zuteilungsreifen Darlehens einen Strafzins für den nicht Abruf zu erheben, widerspricht dem Wesen des Bausparvertrages. Denn nach den gesetzlichen Regelungen zum Darlehensvertrag, die der Bundesgerichtshof (BGH) in mittlerweile mehreren Entscheidungen auf Bausparverträge für anwendbar erklärt hat, besteht die Hauptpflicht der Bausparkasse nach dem gesetzlichen Leitbild darin, dem Bausparer ein vertraglich vereinbartes Darlehen zur Verfügung zu stellen, wohingegen der Bausparer vertraglich verpflichtet ist, eine bestimmte monatliche Sparrate sowie in der Ansparphase Zinsen an die Bausparkasse zu leisten. Hinzu kommt bei Abschluss des Bausparvertrags noch eine sogenannte Abschlussgebühr.

Sobald der Bausparvertrag die sogenannte Zuteilungsreife erreicht, kann sich der Bausparer erstmals entscheiden, ob er das Darlehen vor Erreichen der vereinbarten Bausparsumme annimmt oder aber auf die Zuteilung verzichtet, um den Bausparvertrag gegebenenfalls bis zum Erreichen der Bausparsumme weiter zu besparen. Die Nichtannahme der Zuteilung ist dabei ein vertragliches Recht des Bausparers, welches durch die Bausparkasse nicht durch die Erhebung von Strafzinsen negativ beeinflusst werden kann.

Wahlrecht des Bausparers wird durch Bereithaltungszinsen erheblich eingeschränkt

Dieses Wahlrecht wird durch die Erhebung von Bereithaltungszinsen erheblich eingeschränkt, da der Nichtabruf des zuteilungsreifen Bauspardarlehens mit einem pauschalen „Strafzins“ i.H.v. 2 % sanktioniert wird. Je nach vertraglich vereinbarten Zinssatz, den der Bausparer auf sein Guthaben erhält, „frisst“ der Bereithaltungszins diese Zinsgutschrift ganz oder teilweise wieder auf. Somit beschneidet die LBS Bausparkasse das Recht des Bausparers, den Vertrag bis zum Erreichen der vereinbarten Bausparsumme fortzusetzen (die sogenannte Vollbesparung), auch in wirtschaftlicher Hinsicht erheblich.

Dabei ist für den Bausparer weder erkennbar, welche weitere Kosten der LBS Bausparkasse durch die weitere Bereithaltung des Darlehens entstehen, welche nicht bereits mit der bei Vertragsschluss geleisteten Abschlussgebühr vom Bausparer geleistet wurde. Auch ist nicht erkennbar, weswegen die Schadenspauschale der LBS Bausparkasse in Zeiten der lang anhaltende Niedrigzinsphase jährlich 2 % beträgt. Den Sparer erhalten derzeit auf ihren Girokonten im Durchschnitt gerade einmal 0,05-0,10 % Zinsen.

Betroffene Bausparer der LBS Bausparkasse sollten der Ankündigung von Bereithaltungszinsen widersprechen

Die Ankündigung, Bausparer zukünftig mit Bereithaltungszinsen in Höhe von jährlich 2 % zu belasten, wenn sie das zuteilungsreife Darlehen nicht unverzüglich abrufen, beschneidet das Wahlrecht des Bausparers bezüglich seines Bauspardarlehens in erheblicher Weise.

Betroffene Bausparer sollten zunächst nicht das Darlehen in Anspruch nehmen, sondern der Ankündigung der LBS Bausparkasse, zukünftig Bereithaltungszinsen zu erheben, widersprechen. Es bleibt abzuwarten, ob die LBS Bausparkasse ihre Praxis fortführt.

Rechtsanwalt Markus Mehlig ist im Schwerpunkt im Bankenrecht tätig. Er berät und vertritt Bausparer bundesweit gegen die Kündigung von Bausparverträgen sowie bei Nichtauszahlung von Treueprämien und Bonuszinsen nach Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkassen. Gerne steht er Ihnen im Rahmen eines kostenfreien Erstgesprächs zur Verfügung.


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