Bauzeitverlängerung – diese Ansprüche hat der Auftragnehmer!

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So kann der Auftragnehmer seinen Entschädigungsanspruch durchsetzen

Das Kammergericht hat mit Urteil vom 29.01.2019 (21 U 122/18) klargestellt, dass der Auftragnehmer nur dann einen Anspruch auf Entschädigung gegenüber dem Auftraggeber hat, wenn er seine Leistung gegenüber dem Auftraggeber offenkundig anbietet.

Es tritt nicht selten die Situation ein, dass auf einer Baustelle ein Bauverzug entsteht bzw. sich die Bauzeit verlängert. Möchte der Auftragnehmer nun eine Entschädigung für z. B. den Vorhalt von Arbeitskräften während des Bauverzugs gegenüber dem Auftraggeber geltend machen, so muss er konkret darlegen und beweisen, dass er die Arbeitskräfte anderweitig hätte einsetzen können.

Folgende Voraussetzungen muss der Auftragnehmer daher erfüllen, um einen Entschädigungsanspruch (Schadensersatz) nach § 642 BGB gegenüber dem Auftraggeber durchsetzen zu können:

1. Auftragnehmer muss Leistung anbieten

Zwingende Voraussetzung dafür, dass der Auftragnehmer einen Anspruch gegenüber dem Auftraggeber hat, ist, dass er seine Leistung anbietet. Dies kann er entweder dadurch realisieren, dass sich die Beschäftigten des Auftragnehmers in der notwendigen Personenzahl vor Ort auf der Baustelle aufhalten.

Eine weitere Möglichkeit besteht für den Auftragnehmer darin, dem Auftraggeber schriftlich anzuzeigen, dass er sich und seine Beschäftigten bereithält, die Leistungen auszuführen.

2. Detaillierte Darstellung der Stillstandszeiten

Der Unternehmer muss darlegen, welche Arbeitskräfte in welchem Zeitraum auf welcher Baustelle anderweitig hätten eingesetzt werden können. Sofern der Auftragnehmer Mehrkosten für die verlängerte Bauleitung oder eine verlängerte Vorhaltung von Geräten geltend macht, ist er verpflichtet, den gesamten gestörten Bauablauf nachvollziehbar und konkret darzulegen. Dies bereitet in der Praxis oftmals erhebliche Schwierigkeiten, ist jedoch zwingend notwendig, um die Ansprüche des Unternehmers zu wahren.

Nach heutiger Rechtslage stellt sich die rechtliche Situation momentan so dar, dass nur tatsächlich nachgewiesene Mehrkosten aufgrund von Behinderungen oder Störungen entschädigungsfähig sind.

Fazit & Praxishinweis

Dem Bauunternehmer ist anzuraten, lediglich diejenigen Mehrkosten geltend zu machen, die auch nachweislich und konkret belegbar entstanden sind. Der Auftragnehmer muss seine Leistungsbereitschaft gegenüber dem Auftraggeber offenkundig anzeigen (durch Personalstärke vor Ort oder in Schriftform).

Wenn für den Auftragnehmer offensichtlich ist, dass eine verringerte Anzahl seiner Arbeitskräfte vor Ort ausreichend ist, so muss er dem Auftraggeber schriftlich anzeigen, dass wegen fehlender Vorleistungen in den Vorgewerken eine verringerte Anzahl der Arbeitskräfte ausreichend ist. Parallel hierzu sollte der Bauunternehmer den Auftraggeber auffordern, die verzögerten bzw. fehlenden Vorleistungen in den entsprechenden Gewerken fertigzustellen. Andernfalls läuft der Unternehmer Gefahr, seine Entschädigungsansprüche nicht durchgesetzt zu bekommen.

Rechtsanwälte Streich & Kollegen 

Herr Rechtsanwalt Finn Streich

Tätigkeitsschwerpunkt Immobilienrecht / Baurecht


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