Wegweiser: Schulgesetz Rheinland-Pfalz (SchulG RLP), Übergreifende Schulordnung (ÜSchO), Grundschulordnung RLP, InSchO
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Wenn man an das Schulrecht Rheinland Pfalz denkt, dann denkt man vor allem an das Schulgesetz Rheinland-Pfalz (SchulG RLP) als Rechtsgrundlage. Tatsächlich regelt das Schulgesetz Rheinland-Pfalz aber nur sehr wenige Themenbereiche des Schulrechts RLP selbst. Viele Normen erschöpfen sich darin, nur Grundlagen zu schaffen, die dann in Verordnungen und Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden.
Neben dem Schulgesetz RLP gibt es also noch zahlreiche andere Regelungen, in denen wichtige schulrechtliche Themen für Rheinland-Pfalz enthalten sind. Für den allgemeinen Schulbereich ist vor allem die Grundschulordnung Rheinland-Pfalz (GSchO RLP) für die Grundschule zu nennen und die Übergreifende Schulordnung (ÜSchO RLP) für die weiterführenden Schulen.
Eine wichtige Rolle spielt seit jeder auch der Legasthenie-Erlass Rheinland-Pfalz für LRS.
Außerhalb des Regelschulbetriebs für den Bereich des sonderpädagogischen Förderbedarfs in Rheinland-Pfalz gibt es zudem die Schulordnung für den inklusiven Unterricht Rheinland-Pfalz (InSchO RLP) und die Schulordnung für die öffentlichen Förderschulen Rheinland-Pfalz (FöSchO RLP).
Nachfolgend stelle ich kurz vor, wo man wichtige Themenbereiche zum Schulrecht Rheinland-Pfalz finden kann, so dass Sie selbst nachschauen können, ob Sie sich für Ihr Problem innerhalb der Norm zurechtfinden.
Wenn Sie nähere inhaltliche Informationen zu einzelnen Themen benötigen, dann schauen Sie bitte ergänzend auf meine Websites mit Regelungen zum Schulrecht Rheinland-Pfalz und den wichtigsten Themengebieten des Schulrechts in Rheinland-Pfalz. Natürlich können Sie mich auch direkt kontaktieren. Ich bin seit 2007 als Anwalt für Schulrecht in Rheinland-Pfalz tätig und biete ein breites Beratungsspektrum an.
Die nachfolgend dargestellten Themenbereiche im Schulrecht Rheinland-Pfalz knüpfen hierbei an folgende Grundlagen des Schulrechts Rheinland-Pfalz an:
- Die Schulpflicht in Rheinland-Pfalz (örtliche Schulpflicht in RLP, Beginn der Schulpflicht in RLP & Zurückstellung von der Schule, Ort der Schulpflicht durch Schulbezirke in RLP und Schulbezirkswechsel, Krankmeldung und Beurlaubung von der Schulpflicht in RLP und Ende der Schulpflicht in RLP).
- Die pädagogische Arbeit in Rheinland-Pfalz (Ordnungsmaßnahmen in Rheinland-Pfalz)
- Die Leistungsvermittlung in Rheinland-Pfalz (Notenbildung, Versetzung & Schulabschlüsse)
- Besondere Situationen der Schüler in Rheinland-Pfalz (Teilleistuntsstörungen und sonderpädagogischer Förderbedarf in RLP)
Nachfolgend die wichtigsten Regelungen:
Besteht eine Schulpflicht in Rheinland-Pfalz - § 56 Schulg RLP?
Die grundlegende Einstiegsfrage ist, ob überhaupt eine Schulpflicht in Rheinland-Pfalz besteht, denn nur dann sind die schulrechtlichen Normen des Landes RLP überhaupt einschlägig. Dies ist in § 56 SchulG RLP geregelt und stellt auf den Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt ab. Im Ergebnis heißt dies, nur wer seinen Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt in Rheinland-Pfalz hat, ist dort überhaupt schulpflichtig und nur für diese Schüler gilt das Schulrecht Rheinland-Pfalz.
Im Normalfall gibt es hier keine Probleme, denn der Wohnort bzw. gewöhnliche Aufenthalt sind meist eindeutig einem Bundesland zuzuordnen, so dass dann dort Schulpflicht besteht.
In der Praxis ergeben sich hieraus vor allem dann Probleme, wenn Eltern berufsbedingt vorübergehend in einem anderen Land sind und ihre Kinder mitnehmen. Seltener sind die Fälle, wenn Eltern dauerhaft im Ausland verweilen und ihr Kind dann dort beschult bzw. im Homeschooling selbst beschult werden soll.
In diesen Fällen sind Schulen und Schulämter oftmals misstrauisch und verlangen alle möglichen Erklärungen und Nachweise. Mitunter verlangen Sie sogar Nachweise hinsichtlich der Beschulung im Ausland, obwohl sie dazu eigentlich gar nicht mehr befugt wären, wenn der Wohnsitz/gewöhnliche Aufenthalt nicht mehr in RLP ist. Für Verwirrung sorgt auch, dass oftmals die Abgrenzung zur Schulpflicht in RLP nicht eindeutig gezogen wird und stattdessen Anträge auf Beurlaubung verlangt werden.
Diese Fälle sind sehr verschiedenartig und es kommt auch darauf an, wie die Vorgänge seitens der Schulen/Schulämter bearbeitet werden, da auch dort sehr verschiedene Vorstellungen bestehen. Allgemeine Aussagen können hierzu demnach nicht getroffen werden. Wenn Sie diesbezüglich Probleme haben, können Sie mich gerne kontaktieren und ich kann Ihnen als seit 2007 tätiger Anwalt für Schulrecht für das Land Rheinland-Pfalz weiterhelfen.
Wann beginnt die Schulpflicht in Rheinland-Pfalz ? - § 57 SchulG RLP & § 58 SchulG RLP
Einschulungsstichtag Rheinland-Pfalz - § 57 SchulG, § 10 Grundschulordnung RLP:
Der Beginn der Schulpflicht ist im nachfolgenden § 57 SchulG RLP geregelt.
Der Einschulungsstichtag ist der 31.8. und damit im bundesweiten Vergleich sehr spät in Rheinland-Pfalz, so dass vergleichsweise junge Kinder eingeschult werden.
Diese Kinder müssen gemäß § 10 Grundschulordnung RLP in der Schule angemeldet werden. Hieran sollte man sich immer halten, auch wenn man ein Kind später einschulen möchte.
Nähere Informationen zum Einschulungsstichtag in Rheinland-Pfalz finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht RLP.
Zurückstellung von der Schule und vorzeitige Einschulung in Rheinland-Pfalz - § 58 SchulG RLP, § 13 Grundschulordnung RLP:
Für die Fälle in denen Eltern dieser Einschulungsstichtag zu früh ist, gibt es im § 58 Schulgesetz Rheinland-Pfalz eine Regelung zur Zurückstellung von der Schule RLP, die auch nochmals in § 13 Grundschulordnung RLP enthalten ist.
Der Wortlaut der Norm ist sehr restriktiv gefasst, so dass Schulen sich mitunter auf den Standpunkt stellen, dass nur gesundheitliche Gründe angeführt werden dürfen. Dies ist freilich falsch, da die Normen nur auf den "Regelfall" abstellen, so dass grundsätzlich Zurückstellungen auch aus anderen Gründen denkbar sind.
Hinzukommt, dass die Schulen auch sehr restriktiv mit Zurückstellungen von der Schule arbeiten, d.h. vor allem im praktisch relveanten Bereich der sozial-emotionalen Zurückstellungsgründe gibt es immer wieder Einwendungen und Totschlagsargumente der Schulen,
- dass viele Kinder ähnliche Probleme hätten,
- man pädagogisch ausgebildet sei,
- Erfahrung damit habe
- und das schon irgendwie hinbekomme.
Insofern sollten Wünsche auf Zurückstellung von der Schule gerade im sozial-emotionalen Bereich immer eine gewisse Relevanz haben, wenn man ernst genommen werden will.
Andererseits muss man aufpassen, dass die Schule die verwendeten Argumente dann nicht für ihre Zwecke umzudeuten versucht und man dann plötzlich statt von einer Zurückstellung von der Schule von einer Einschulung mit sonderpädagogischem Förderbedarf gesprochen wird...
Umgekehrt sind Schulen bei Elternwünschen auf eine vorzeitige Einschulung aber gleichsam restriktiv und verweisen dann ihrerseits gerne auf sozial-emotionale Gründe, warum die vorzeitige Einschulung nicht möglich sein soll.
Es ist also eine gewisse Beliebigkeit erkennbar, wenn es darum geht, Elternwünschen nicht zu entsprechen.
Kurzum: In diesem Themenbereich liegen zahlreiche Fallstricke begründet , so dass man sich hierzu weitergehend informieren sollte, bevor man sich in sein Unglück redet und eine Ablehnung erhält. Weitergehende Informationen zur Zurückstellung von der Schule in RLP, der Wechselwirkung von Zurückstellung und sonderpädagogischem Förderbedarf in RLP und der vorzeitigen Einschulung in RLP finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht Rheinland-Pfalz. Natürlich können Sie sich für Ihren individuellen Fall auch gerne an mich wenden.
Wo wird die Schulpflicht in Rheinland-Pfalz ausgeübt - § 62 Schulgesetz RLP, § 13 Übergreifende Schulordnung?
Schulbezirke und Schulbezirkswechsel RLP - § 62 Schulgesetz RLP:
Die freie Schulwahl wird in Rheinland-Pfalz für Grundschulen und Berufsschulen durch sogenannte Schulbezirke eingeschränkt. Die Regelungen hierzu finden sich in § 62 Schulgesetz RLP.
D.h. Grundschüler müssen grundsätzlich dort zur Schule gehen, wo sie einem Schulbezirk durch ihre Wohnung zugeordnet sind, bei Berufstätigen geht es nach der Betriebsstätte.
Dies kann zu Härten führen, wenn Grundschüler in einem anderen Schulbezirk im Kindergarten gehen und alle Freunde und Netzwerke der Eltern sich dort befinden. Bei Berufsausbildungen ist es mitunter so, dass Alternativen in einem anderen Bundesland sehr nahe sind.
In diesen Fällen kann man versuchen, einen Antrag auf Schulbezirkswechsel zu stellen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt.
Leider ist es so, dass dies sehr schwierig ist, da nur individualisierte Gründe gelten und dies sehr restriktiv gehandhabt wird. Auch hier lohnt es, sich vorab zu informieren, bevor man in eine Ablehnung des Antrags läuft… In Rheinland-Pfalz ist in den letzten Jahren eine Entwicklung zu verzeichnen, dass die Verwaltungsbehörden im Vergleich besonders streng sind und besonders hohe Anforderungen an Kinder stellen, was diese angeblich leisten können, insbesondere was Schulwege zur Schule und zu Betreuungspersonen betrifft...
Nähere Informationen zum Schulbezirk und Schulbezirkswechsel RLP finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht RLP.
Aufnahmeverfahren zur Klasse 5 Rheinland-Pfalz - § 13 Übergreifende Schulordnung RLP:
Bei allen anderen Regelschulen im weiterführenden Schulbereich besteht in Rheinland-Pfalz grundsätzlich freie Schulwahl, d.h. das Aufnahmeverfahren in die Klasse 5 RLP beschränkt sich im besten Falle auf die Anmeldung und Aufnahme.
Dies hilft in der Praxis aber leider nur begrenzt weiter, da Rheinland-Pfalz leider ein Bundesland ist, wo häufig die Kapazitäten der weiterführenden Schulen für die angemeldeten Schüler nicht ausreichen, so dass nicht alle Bewerber einen Schulplatz erhalten.
Das Aufnahmeverfahren in weiterführende Schulen ist in den §§ 11ff Übergreifende Schulordnung geregelt.
Praktische Relevanz hat vor allem § 13 Übergreifende Schulordnung für die Aufnahme in die 5. Klasse von Gesamtschulen. Dort sind Kriterien geregelt, wobei diese nicht abschließend sind, denn der Aufnahmeausschuss kann weitere Kriterien festlegen.
Alleine aus der Norm erkennt man demnach nicht, ob die Verweigerung der Aufnahme rechtswidrig war, sondern man muss im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens schauen, welche Kriterien die Schule zugrunde gelegt hat und ob das Aufnahmeverfahren den Kriterien entsprechend abgelaufen ist. Erst dann kann man sehen, ob die verweigerte Aufnahme rechtswidrig war.
Weitere Informationen zum Aufnahmeverfahren in Klasse 5 RLP finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht RLP.
Wie lange geht die Schulpflicht in Rheinland-Pfalz?
Die Dauer des Schulbesuchs wird in § 7 Schulgesetz RLP auf 12 Jahre festgelegt.
Diese gilt in Rheinland-Pfalz als allgemeine Schulpflicht für den Regelschulbereich, also für den Besuch einer Grundschule, Realschule plus, einer Gesamtschule oder eines Gymnasiums, wobei man bei erfolgreichen mittleren Schulabschlüssen von der weiteren Schulpflicht gem. § 50 Schulgesetz befreit werden kann.
Die Berufsschulpflicht setzt eine entsprechende Ausbildung voraus (§ 61 Schulgesetz RLP).
Die Normen für die Dauer der Schulpflicht sind allerdings schwierig zu lesen, insbesondere wenn es um besondere Situationen geht und das ist bei solchen Fragestellungen fast immer der Fall. D.h. für offenbleibende Fragen müssten Sie sich an mich wenden.
Schulpflicht bei Krankheit und Urlaub - §§ 22,23 Grundschulordnung, §§ 37,38 Übergreifende Schulordnung RLP:
Für diese Themenbereiche enthält das Schulgesetz RLP keine eigenen Regelungen. Diese sind in den einzelnen Schulordnungen enthalten, wobei ich mich hier auf die praktisch relevantesten Fälle der Grundschulordnung für die Grundschule und der übergreifende Schulordnung für die weitergehende Schule beschränke.
Entschuldigungspflicht bei Erkrankung in RLP - § 22 Grundschulordnung RLP, § 37 Übergreifende Schulordnung RLP:
Bei Erkrankung des Schülers besteht gem. § 22 Grundschulordnung RLP und § 37 Übergreifende Schulordnung eine Entschuldigungspflicht der Eltern.
Wichtig ist, dass spätestens am dritten Tag eine schriftliche Entschuldigung vorzulegen ist. Dies sollte man aus meiner Sicht auch ernst nehmen, da es immer wieder vorkommt, dass Lehrer dies ansonsten als unentschuldigtes Fehlen werten und wenn zwischenzeitlich eine Klausur geschrieben wurde, diese mit einer „6“ bewerten wollen. Auch wenn andere sich auch nicht daran halten und bisher nie etwas passiert ist, heißt dies nicht, dass irgendein Lehrer irgendwann auf die Idee kommt, genau dies vorzuhalten und die Schulleitung und die ADD RLP dies betsätigen...
Nähere Informationen zur Entschuldigungspflicht bei Erkrankungen in RLP finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht Rheinland-Pfalz.
Beurlaubung von der Schule in RLP - § 23 Grundschulordnung RLP, § 38 Übergreifende Schulordnung:
Nicht minder brisant sind die Regelungen für eine Beurlaubung vom Schulbesuch in § 23 Grundschulordnung RLP bzw. §38 Übergreifende Schulordnung RLP.
Probleme gibt es hier immer wieder bei familiären Veranstaltungen, vor allem, wenn diese länger gehen, d.h. es eine An- und Abreise gibt, weil dann der Vorwurf entstehen kann, die familiäre Veranstaltung werde für einen Urlaub außerhalb der Schulferien genutzt... D.h. möchte man an solchen mehrtätigen Familienfeiern teilnehmen, ist es immer gut zu begründen, wenn man eine längere Beurlaubung als einen Tag möchte und selbst dann stellt dies keine Gewissheit dar, dass die Schule sich darauf einlässt...
Praktische Relevanz besteht auch bei längeren Auslandsaufenthalten, wobei Schulen dann oftmals nicht auf den Wohnsitz, sondern eine Beurlaubung abstellen wollen.
Für weitere Fragen zur Beurlaubung von der Schule in Rheinland-Pfalz nutzen Sie bitte meine Website zum Schulrecht RLP.
Erzieherische Einwirkungen und Ordnungsmaßnahmen Rheinland-Pfalz - §§ 54ff Grundschulordnung RLP, §§ 95ff Übergreifende Schulordnung:
Die erzieherischen Einwirkungen- und Ordnungsmaßnahmen sind in Rheinland-Pfalz für die Grundschulen in §§54ff Grundschulordnung Rheinland-Pfalz und in den §§ 95ff Übergreifende Schulordnung Rheinland-Pfalz für die weiterführenden Schulen geregelt.
Erzieherische Einwirkungen in Rheinland-Pfalz - § 55 Grundschulordnung RLP, § 96 Übergreifende Schulordnung RLP:
Bei erzieherischen Einwirkungen gemäß § 55 Abs. 1 Grundschulordnung/ § 96 Abs. 1 Übergreifende Schulordnung handelt es sich um niederschwellige pädagogische Maßnahmen des täglichen Schulbetriebs.
Beispielhaft (d.h. nicht abschließend) werden benannt:
- Gespräch
- Ermahnung
- Verpflichtung zur Wiedergutmachung angerichteten Schadens
- Verpflichtung zur Übernahme von Arbeiten für die Schul- oder Klassengemeinschaft
- Nacharbeiten von Versäumtem
- zeitweise Wegnahme von Gegenständen
- Entschuldigung für zugefügtes Unrecht.
Im Ergebnis wären demnach auch selbst erfundeen erzieherische Einwirkungen denkbar, solange diese sich auf diesem Niveau eines Grundrechtseingriffs bewegen und nicht erniedrigend sind, wie bspw. Pausenverbote, das Sitzen vor dem Lehrerzimmer etc.
Die erzieherischen Einwirkungen sind vorrangig anzusetzen, wobei diese zum täglichen Schulbetrieb gehören, d.h. wenn etwas Gravierendes passiert, heißt das nicht zwangsläufig, dass dann erst einmal zwangsläufig erzieherische Einwirkungen erfolgen, sondern es kann durchaus auch gleich zu Ordnungsmaßnahmen kommen.
Nähere Informationen zu den erzieherischen Einwirkungen in Rheinland-Pfalz finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht Rheinland-Pfalz.
Ordnungsmaßnahmen in Rheinland-Pfalz - § 56 Grundschulordnung RLP/ § 97 Übergreifende Schulordnung RLP:
In § 56 Grundschulordnung und § 97 Übergreifende Schulordnung RLP werden die gravierenderen pädagogischen Ahndungen einzeln aufgeführt, die als Ordnungsmaßnahmen bezeichnet werden. D.h. hier wird tatsächlich eine abschließende Regelung für Ordnungsmaßnahmen in RLP getroffen und es sind keine anderen Ordnungsmaßnahmen denkbar.
Praktische Relevanz hat vor allem der Unterrichtsausschluss, der bei Grundschulen kürzer als bei weiterführenden Schulen geregelt ist und wegen der Aufsichtspflicht der Eltern bei Grundschulkindern in der Praxis auch nur selten angewandt wird. In weiterführenden Schulen kommt es inzwischen allerdings sehr häufig zu Unterrichtsausschlüssen bis zu einer Woche, hier gab es die letzten Jahre eine sehr inflationäre Entwicklung...
Verfahrensregelungen zu den Ordnungsmaßnahmen finden sich in § 58 Grundschulordnung RLP und § 98 Übergreifende Schulordnung.
Relevant ist vor allem das Anhörungsrecht bevor Maßnahmen erlassen werden, wogegen in der Praxis mitunter verstoßen wird.
Gegen Ordnungsmaßnahmen ist ein Widerspruch möglich, wobei es in Rheinland-Pfalz keinen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes gibt, d.h. ein Widerspruch kann grundsätzlich den Vollzug verhindern. Allerdings können die Schulen dies wiederum durch die Anordnung eines Sofortvollzuges abändern, was in der Praxis üblicherweise geschieht.
D.h. wenn Ordnungsmaßnahmen im Raum stehen, sollte man vorzugsweise versuchen, dass diese erst gar nicht angeordnet werden, ansonsten benötigt man meist einen (siegreichen) gerichtlichen Eilantrag, wenn man diese effektiv verhindern möchte.
Nähere Informationen zu Ordnungsmaßnahmen in Rheinland-Pfalz finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht Rheinland-Pfalz.
Schulnoten, Versetzung und Schulabschlüsse in Rheinland-Pfalz:
Rheinland-Pfalz weist vergleichsweise umfangreiche Regelungen zur Notenbildung und Versetzungsentscheidungen auf. Die wesentlichen Normen finden sich erneut in der Grundschulordnung RLP und der Übergreifenden Schulordnung.
Schulnoten - Notenbildung in Rheinland-Pfalz RLP:
Die Normen zur Notenbildung finden sich in den §§32ff Grundschulordnung RLP und §§ 49ff Übergreifende Schulordnung RLP.
Dort finden sich u.a. Regelungen, welche Arten der Notenbildung es gibt, wie viele Klausuren es gibt und wann diese geschrieben werden. Des Weiteren finden sich hier Regelungen zu nicht erbrachten Leistungen wegen Krankheit und Täuschungen bei Klausuren.
Etwas untypisch ist dabei, dass die Regelung für die Notenfestsetzung in § 42 Grundschulordnung Rheinland-Pfalz und § 61 Übergreifende Schulordnung innerhalb des Themenkomplexes zu den Versetzungsentscheidungen zu finden ist, da dies eigentlich noch zur Notenbildung gehört und man die praktisch relevante Regelung eigentlich an dieser Stelle erwarten sollte. Diese Norm ist besonders wichtig, da Schulnoten richtigerweise erst einmal berechnet werden müssen, d.h. man braucht Transparenz hinsichtlich der einzelnen Noten und kann diese dann selbst nachrechnen.
Die Versetzungsentscheidung in Rheinland-Pfalz:
Die Versetzungsregelungen finden sich in den §§ 38ff Grundschulordnung RLP und §§57ff Übergreifende Schulordnung.
In der Grundschule ist hierbei vor allem § 47 Grundschulordnung RLP wichtig, da eine mangelnde Information zu einer Versetzungsgefährdung dazu führen kann, dass eine Nichtversetzung rechtswidrig wäre. Dies ist vergleichsweise sehr selten.
In den weiterführenden Schulen gibt es in der Übergreifenden Schulordnung ein sehr komplexes System von Versetzungsvoraussetzungen, je nachdem welche Schulform man besucht, Ausgleichsregelungen und Nachprüfungsmöglichkeiten und sogar Versetzungsentscheidungen in „besonderen Fällen“, auf die ich hier aus Platzgründen nicht im Einzelnen eingehen kann. Relevant ist zudem eine besondere Versetzungsregelung in § 80 Übergreifende Schulordnung für die gymnasiale Oberstufe.
Die Schulabschlüsse in RLP:
Die wesentlichen Regelungen finden sich in der Landesverordnung für die gymnasiale Oberstufe (GymO StV - Mainzer Studienstufe MSS) und der Abiturprüfungsordnung (AbiPrO RLP).
Der Legasthenie-Erlass RLP:
Explizite Regelungen für Teilleistungsstörungen gibt es in RLP leider nur im Legasthenie-Erlass RLP.
Für andere Teilleistungsstörungen sind natürlich ungeachtet dessen auch Fördermaßnahmen und Nachteilsausgleiche denkbar.
Nähere Informationen finden Sie zu den Teilleistungsstörungen (ADHS, Autismus, Legasthenie, Dyskalkulie usw.) auf meiner Website zum Schulrecht Rheinland-Pfalz.
Der sonderpädagogische Förderbedarf – InSchO RLP & FöSchulO RLP:
Der sonderpädagogische Förderbedarf wurde zum Schuljahr 2024/2025 endlich neu geregelt, wobei es gleich 2 Verordnungen gibt:
- Die InSchO RLP für den inklusiven Unterricht
- Und die FöSchulO für den Unterricht in Förderschulen.
Daneben gibt es allgemeine Regelungen zur Inklusion auch im Schulgesetz RLP, der Grundschulordnung RLP und der Übergreifenden Schulordnung RLP, wobei diese nur allgemeine Aussagen treffen. Wer gezielt etwas sucht, sollte also in der InSchO oder der FöSchulO nachschlagen.
Relevante Änderungen hat es leider nicht gegeben, so besteht nach wie vor parallel die Möglichkeit inklusiver Beschulung in einer Regelschule und das Förderschulsystem und eine sonderpädagogische Überprüfung kann auch weiterhin bereits anlässlich der Einschulung eingeleitet werden, wobei zumindest bei sonderpädagogischen Förderbedarf Lernen zurückhaltender agiert werden soll.
Eine Verbesserung soll hinsichtlich der Überprüfungen vorliegen, ob noch sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, wobei nach wie vor das Hauptproblem ist, dass diejenigen es überprüfen, die für das Kind als Sonderpädagogen zuständig sind, so dass es unwahrscheinlich bleibt, dass ohne zusätzlichen Druck ein Kind aus dem sonderpädagogischen Förderbedarf wieder herauskommt…
Weitere Informationen zum sonderpädagogischen Förderbedarf in RLP finden Sie auf meiner Website zum Schulrecht Rheinland-Pfalz.
Weiterführende Hinweise zum Schulrecht Rheinland-Pfalz:
Diese Aufstellung kann selbstverständlich nur einem Grobüberblick dienen, wo man zu welchen praktisch relevanten Themenbereichen etwas findet.
Das grundlegende Problem an den schulrechtlichen Normen in Rheinland-Pfalz besteht darin, dass diese auf Standardfälle zugeschnitten sind, d.h. alles was nicht nach Schema F läuft, würde bei der Normsetzung meist nicht berücksichtigt, so dass die wirklich schwierigen Probleme leider offenbleiben, auch wenn Verwaltungsrecht als "Bürgerrecht" eigentlich verständlich sein sollte.
Für weitergehende Hinweise zu den Themengebieten und zum Verständnis dieser Regelungen nutzen Sie bitte meine Website zum Schulrecht Rheinland-Pfalz sowie meine Themenwebsites, deren Links Sie über mein Profil auf anwalt.de finden.
Andreas Zoller
Anwalt für Schulrecht seit 2007
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