BBBank/Baudarlehen / „Widerrufsjoker“ – Darlehenswiderruf – Rechtsentwicklung verschlafen?

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Vermehrt erreichen uns Anfragen in Sachen Darlehenswiderruf hinsichtlich solcher Baudarlehen, welche in den Jahren 2011 – 2017 abgeschlossen wurden. Auch hier sehen wir bei vielen Verträgen zum Beispiel der BBBank aus Karlsruhe Angriffspunkte für ein erfolgreiches Vorgehen dahingehend, sich über einen Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung vom Vertrag zu lösen und der Vorfälligkeitsentschädigung zu entgehen: Häufig haben Banken, so auch die Badische Beamtenbank („BBBank“) im Rahmen des Abschnitts über „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ nachfolgende, irreführende, da missverständliche, Klausel implementiert:

„Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf das Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung (im Folgenden: angegebenes Geschäft) ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des angegebenen Geschäfts auch an diesen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden.“

Die Widerrufsinformationen mit dem hier beschriebenen „angegebenen Geschäft“ (Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung) verträgt sich zunächst nicht mit der jeweils gültigen Musterwiderrufsbelehrung, sodass keine Gesetzlichkeitsfiktion eingreifen dürfte. Sie ist auch im Übrigen irreführend.

Die Klausel ist missverständlich, weil sie fehlgehende Hinweise zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs des – angeblich – verbundenen Vertrages macht. In diesem Fall würde ein Widerruf der Gebäudeversicherung dazu führen, dass auch der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden wäre und die vertraglich geschuldete Pflicht zur Erbringung des Darlehensdienstes. Dies ist mitnichten der Fall.

In jüngster hat, unter vielen, z. B. die BBBank ihre Widerrufsbelehrung offensichtlich kurzfristig überarbeitet.

Dieses lautet nun:

„Steht dem Darlehensnehmer in Bezug auf diesen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zu, so ist er mit wirksamem Widerruf des Darlehensvertrages auch an den (sic!) Vertragsverhältnis mit der Gebäudeversicherung (im Folgenden: zusammenhängender Vertrag) nicht mehr gebunden.“

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gebäudeversicherung seitens des Darlehensnehmers mit einer Versicherungsgesellschaft ohne Einschaltung/Zusammenwirken der BBBank abgeschlossen wurde. Dies vorausgeschickt bilden (i) Darlehensvertrag und (ii) Gebäudeversicherung kein zusammenhängendes/verbundenes Geschäft, da der Darlehensnehmer und nicht die BBBank – als Darlehensgeberin – das Zustandekommen des Gebäudeversicherungsvertrags initiiert hat und sich die Versicherungsgesellschaft daher nicht der BBBank bediente, um den Gebäudeversicherungsvertrag mit dem Darlehensnehmer abzuschließen. Folglich führt der Widerruf des Darlehensvertrages aber keineswegs zum Widerruf/der Vertragsauflösung der Gebäudeversicherung. Dies suggeriert aber die o. g. Formulierung, wonach diese i. E. nach unserem Dafürhalten irreführend für den Darlehensnehmer ist und dieser sodann nach hiesigem Dafürhalten den Darlehensvertrag wirksam – ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung – widerrufen kann um sich sodann bei Drittbanken zu historisch niedrigen Zinsen zu refinanzieren.


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