Kontokündigung und Kontosperrung:

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Ihr Konto wurde gekündigt und/oder gesperrt und Sie sind quasi über Nacht zahlungsunfähig?

Die Wahrscheinlichkeit ist nicht gering, gibt es in Deutschland doch über 100 Millionen Girokonten.

Von bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen zu sein, kann schwerwiegende Folgen haben: Arbeitgeber können Ihre Angestellten nicht bezahlen, Pflichtversicherungsbeiträge können nicht entrichtet und abgeführt werden, Mieten nicht beglichen und Unterhaltsverpflichtungen nicht erfüllt werden. 

Gründen von Kontosperrungen und Kontokündigungen sind mannigfaltig. In der Regel erfolgen solche trakonischen Maßnahmen seitens Ihrer Bank aber nicht ohne Grund. Konten, welche ein hinreichendes Guthaben aufweisen, jedenfalls aber eine ungenutzte Überziehungslimit besteht und wo die Vertragsbeziehung ("Kontokorrentverhältnis") als solche frei von Spannungen zwischen Ihnen und Ihrem Kreditinsitut ist, dürften hiervon eher selten betroffen sein.

Während Fälle, wo lediglich ein Zahlungsauftrag nicht ausgeführt wird, meist handhabbar sein dürften, stellt sich jene Situation, wo das Konto quasi "eingefroren" wurde, dramatisch dar.

Dabei orientieren sich Banken an ZIff. 1.6 (1) der für sie einschlägigen gesetzlichen Vorgaben (Bedingungen für den Überweisungsverkehr der Banken und Sparkassen bzw. Sonderbedingungen für den Überweisungsverkehr" bzw. Nr. 10 der "Sonderbedingungen für die girocard (Debitkarte)", wenn das Konto für eine Transaktion nicht nutzbar ist.

Wird eine Karte (i.d.R. eine "Debitkarte") gesperrt, finden sich einschlägige Vorgaben in § 675 k Abs. 2 BGB sowie den Sonderbedingungen für die girocard (Debitkarte), mithin die Bank berechtigt ist, den Kartenvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

Teilweise liegt der Grund der Sperrung außerhalb des Verhältnisses Bank-Kunde, so u.a. bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, Arrest- und einstweiliger Verfügungen, Kontopfändungen bei öffentlichen Forderungen (Steuer u.a.), Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft und, häufig in unserer Kanzleipraxis, bei Transaktionsverboten nach dem Geldwäschegesetz. Häufig ging dem eine Meldung der FIU (Zentrale Meldestelle für Finanztransaktionsuntersuchungen) voraus.

In den allermeisten Fällen gelang es unserer Kanzlei, Verdachtskontosperrungen - vermutlich wegen Geldwäscheverdacht/meist Fällen mit Transaktionen mit Auslandsbezug oder auffällige Inlandsüberweisungen) erfolgreich aufzuheben und die Konten unserer Mandanten binnen kurzer Zeit wieder frei zu bekommen.

Fazit: Bewahren Sie Ruhe für den Fall der Kontosperrung und suchen sich zeitnah rechtlichen Beistand.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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