Bearbeitungsentgelt für Privatkredite nicht zulässig

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Der Bundesgerichtshof hat am 13.05.2014 entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. Holen Sie sich daher diese Kosten von der Bank zurück! Der Bundesgerichtshof hat in zwei Revisionsverfahren (Az. XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) klargestellt, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite erhoben wird, unwirksam sind. Die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und die Bankkunden werden dadurch entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Die Kreditinstitute haben daher keinen Anspruch, das ohne Rechtsgrund erlangte Bearbeitungsentgelt zu behalten.

Bisher haben die Kreditinstitute jedoch häufig die Rückzahlung aus zum Teil fadenscheinigen Gründen verweigert. Häufig wurde behauptet, der Anspruch sei verjährt.

Dieser Haltung hat der Bundesgerichtshof jedoch nunmehr mit 2 Entscheidungen vom 28.10.2014, Az.: XI ZR 348/13 sowie Az.: XI ZR 17/14, eine Absage erteilt. Den Urteilen des Bundesgerichtshofs zufolge können Bankkunden ungerechtfertigt kassierte Bearbeitungsentgelte bei Krediten bis zu zehn Jahren rückwirkend zurückfordern. Der Bundesgerichtshof stellt hierbei für den Verjährungsbeginn auf die Entwicklung einer gefestigten oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung im Jahr 2011 ab.

Alle in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 31.12.2011 gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren daher zum 31.12.2014. Betroffene Verbraucher müssen daher unbedingt noch im Jahr 2014 verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.


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