Bearbeitungsentgelte in Darlehensverträgen auch gegenüber Unternehmern unzulässig!

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Nachdem der Bundesgerichtshof bereits in 2014 entschieden hatte, dass vorformulierte „laufzeitunabhängige Bearbeitungsentgelte“ in Darlehensverträgen gegenüber Verbrauchern unzulässig sind, hat der BGH diese Rechtsprechung nun auch auf Unternehmer i.S.d. § 14 BGB übertragen. 

In den Verfahren XI ZR 562/15 und XI ZR 233/16 hat der XI. Zivilsenat am 04.07.2017 entscheiden, dass die in den mit den jeweiligen Banken geschlossenen Darlehensverträgen enthalten Formularklauseln, wonach der Darlehensnehmer ein“ laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hat, unwirksam sind. In allen Verträgen war dabei ein „Bearbeitungsentgelt für Vertragsschluss“ in Höhe von jeweils 10.000 € vorgesehen gewesen. 

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Auch bei den vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden. 

Darüber hinaus hat der BGH auch die Argumentation der Banken zurückgewiesen, die die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte mit einem entsprechenden Handelsbrauch gerechtfertigt hatten. Weiter erklärte der BGH, dass sich die Angemessenheit der Klauseln auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen lasse. 

Weiter vertritt der Senat die Auffassung, dass es bei der Beurteilung der streitigen Klauseln auch nicht auf ein gesteigertes wirtschaftliches Verständnis von Unternehmern ankommt, weil diese von einem Verbraucher ebenso wie von einem Unternehmer ohne Weiteres zu verstehen sind. 

Sollten Sie über einen entsprechenden Darlehensvertrag verfügen sind wir gerne bereit diesen zu prüfen. Die KKWV-Anwaltskanzlei steht als kompetenter und erfahrener Partner in allen Fragen zu Darlehensverträgen für ein Gespräch zur Verfügung. Wenden Sie sich bei Fragen oder Problemen direkt an Herrn Rechtsanwalt Rainer J. Kositzki (E-Mail oder Telefon). 

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit. 


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