Prämiensparverträge - OLG Dresden entscheidet erstmals zum Referenzzinssatz

  • 2 Minuten Lesezeit

Im Streit um Prämiensparverträge hat das OLG Dresden erstmals über die genaue Zinsberechnung entschieden. Dies geschah überraschenderweise nicht - wie eigentlich erwartet - in einem Musterklageverfahren sondern im Rahmen der Individualklage eines Kunden der Sparkasse Dresden. 

Die Richter entschieden zwar, dass dem Kunden ein Nachzahlungsanspruch gegen die Sparkasse zusteht. Dieser ist aber nicht so hoch, wie der Kunde dies erwartet hatte. Konkret setzte das OLG Dresden in seiner Entscheidung vom 13.04.2022 (Az. 5 U 1973/20) als Referenzzinssatz die Umlaufrendite börsennotierter Bundeswertpapiere mit 8 bis 15 Jahren Restlaufzeit an. Es sprach sich zudem gegen die Nutzung sogenannter "gleitender Durchschnitte" bei der Zinsberechnung aus, was für den Sparkassenkunden von Vorteil gewesen wäre.

Viele Verbraucherschützer und Verbraucheranwälte halten dagegen einen anderen Referenzzinssatz - nämlich die Umlaufrendite von Hypothekenpfandbriefen mit einer mittleren Restlaufzeit von mehr als 9 bis 10 Jahren - sowie gleitende Durchschnitte für angemessen. 

Da das OLG Dresden eine Revision zum BGH gegen das Urteil ausgeschlossen hat, dürfte seine Entscheidung Folgen für weitere Rechtsstreite haben. An dem Urteil werden sich - neben den Sparkassen - wohl die meisten Gerichte im Bundesgebiet orientieren.

Dennoch dürfte der Streit um den richtigen Referenzzinssatz mit der Entscheidung nicht beendet sein. Nach Auskunft der Verbraucherzentrale Sachsen plant diese für den Fall, dass das OLG Dresden auch bei den anstehenden Musterverfahren den Referenzzinssatz des aktuellen Urteils zugrundelegt, den Gang zum Bundesgerichtshof. Im Musterverfahren ist die Revision noch möglich.

Wie uns aus Fällen bekannt ist, die in der KKWV-Anwaltskanzlei bearbeitet werden, bieten einige Sparkassen ihren Kunden bereits Nachberechnungen der Zinsen auf Basis des Referenzzinssatzes aus dem Urteil des OLG Dresden vom 13.04.2022 an. 

Bei Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen die KKWV-Anwaltskanzlei als kompetenter Ansprechpartner gerne zur Verfügung. Zuständig ist Herr RA Rainer J. Kositzki (info@kkwv-augsburg.de oder Tel.: 0821/43 99 86 70).

Kurzprofil:

KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit – sowohl außergerichtlich in Vergleichsverhandlungen als auch gerichtlich - die Interessen von Bankkunden, insbesondere geschädigten Kapitalanlegern. 




Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rainer Kositzki

Beiträge zum Thema