Bearbeitungsgebühren (hier: Darlehensgebühren) auch bei Bausparverträgen unwirksam

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Das Amtsgericht Ludwigsburg hat nunmehr in einem aktuellen Urteil vom 17.04.2015 (Az. 10 C 133/15, noch nicht rechtskräftig) über die Zulässigkeit von Bearbeitungsgebühren (hier: Darlehensgebühr genannt) bei Bausparverträgen geurteilt.

Zum Hintergrund

Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen sind schon seit vielen Jahren Gegenstand der Rechtsprechung. Ein Großteil der von den Banken verlangten Bearbeitungsgebühren hat sich im Nachhinein als unzulässig erwiesen. Die Rechtsprechung begründet dies damit, dass diese Bearbeitungsgebühren in der Regel nicht dem Kunden zugutekommen, sondern allein den Eigenaufwand der Bank abdecken (zum Beispiel Ermittlung der Bonität des Kunden).

Es war nur eine Frage der Zeit, bis auch die Bearbeitungsgebühren bei Bausparverträgen vor Gericht landen.

So ist es nun beim Amtsgericht Ludwigsburg passiert.

Zum Fall

Der Kläger unterzeichnete im Jahr 2002 einen Bausparantrag. Gemäß den Bedingungen der Bausparkasse wird mit Beginn der Darlehensauszahlung eine sog. „Darlehensgebühr“ in Höhe von 2 % des Bauspardarlehens fällig. Diese Darlehensgebühr betrug im vorliegenden Fall immerhin 2.500 €.

Der Kläger machte geltend, die zu „normalen“ Darlehensverträgen ergangene Rechtsprechung sei auf Bauspardarlehen zu übertragen. Die Bausparkasse hingegen wendet ein, dass das Darlehensrecht hier nicht anwendbar sei.

Das Amtsgericht Ludwigsburg hat der Klage des Darlehensnehmers stattgegeben. Es sah in der Darlehensgebühr eine Preisnebenabrede und unterzog diese einer Inhaltskontrolle nach AGB-Recht. Ergebnis dieser Kontrolle ist eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers.

Der Darlehensnehmer kann daher die zu Unrecht im Jahr 2007 gezahlte Darlehensgebühr von der Bausparkasse zurückverlangen.

Ergebnis und Ausblick

Das Urteil des Amtsgerichts Ludwigsburg ist sowohl vom Ergebnis als auch von der rechtlichen Begründung her nachvollziehbar. Insbesondere sind keine Gründe ersichtlich, warum Darlehensverträge bei Bausparkassen anders behandelt werden sollen, als Darlehensverträge der Banken.

Die unterschiedlichen Begrifflichkeiten („Bearbeitungsgebühr“ und „Darlehensgebühr“) rechtfertigen jedenfalls keine unterschiedliche Behandlung.

Auch das von den Bausparkassen häufig vorgebrachte Argument, die Gebühren dienten dem Bausparerkollektiv insgesamt, ist wenig überzeugend, da auch Bausparkassen gewinnorientierte Unternehmen sind. Eine weitere Schwäche dieses Arguments ist, dass Gebühren von Bausparkassen dann immer zulässig sein würden.

Es ist damit zu rechnen, dass die aufgeworfene Rechtsfrage letztlich durch den BGH geklärt werden wird.

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Robert Nebel, M. A.

Rechtsanwalt

Licenciado en Derecho


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