Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund von Renovierungsarbeiten

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Wenn Mieter eine Kündigung ihres Mietvertrags erhalten, steht oft Verwunderung im Raum. Das deutsche Mietrecht, verankert in § 573 BGB, setzt für eine solche Kündigung zwingend ein berechtigtes Interesse des Vermieters voraus. Ein anerkannter Grund für ein berechtigtes Interesse ist die Absicht des Vermieters, umfangreiche Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen durchzuführen, wie es in § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB spezifiziert wird. Diese Form der Kündigung fällt oft unter den Begriff der "Verwertungskündigung".

Dieser Artikel beleuchtet die spezifischen Umstände, unter denen eine Kündigung aufgrund von Renovierungs- und Modernisierungsarbeiten gerechtfertigt sein kann, insbesondere im Licht des aktualisierten Gebäude-Energie-Gesetzes.

Wichtig ist jedoch zu betonen, dass nicht jede Maßnahme zur Sanierung oder Modernisierung automatisch eine Kündigung rechtfertigt.

Vor dem Aussprechen einer solchen Kündigung muss der Vermieter diverse Vorgaben beachten und erfüllen.

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Erfordernis einer ausreichenden Begründung

Laut § 573 Abs. 3 BGB müssen die Gründe für die Kündigung im Kündigungsschreiben detailliert aufgeführt werden. Dies versetzt den Mieter in die Lage, die Kündigung hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit zu überprüfen und entsprechende Schritte zum Schutz seiner Interessen einzuleiten.

Das bedeutet, dass eine Kündigung wegen Renovierung detaillierte Informationen über die geplanten Arbeiten, deren Zeitrahmen, erwartete Einschränkungen und entstehende Kosten enthalten muss. Eine allgemeine Beschreibung des schlechten Zustands der Immobilie oder der Notwendigkeit einer energetischen Sanierung genügt nicht, um die Begründungsanforderungen zu erfüllen.

Hindernis für wirtschaftliche Nutzung

Neben den formellen Kriterien muss der Vermieter nachweisen, dass das bestehende Mietverhältnis eine wirtschaftliche Nutzung der Immobilie durch die geplante Sanierung unmöglich macht. Ein Hindernis liegt vor, wenn die Durchführung der Arbeiten durch das Fortbestehen des Mietverhältnisses verhindert wird.

Eine bloße Erschwernis reicht für eine Kündigung nicht aus. Die geplante Renovierung muss eine substanzielle Veränderung der Immobilie nach sich ziehen, wie beispielsweise eine umfassende Kernsanierung.

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Vorrang des Mieterschutzes

Eine Kündigung aufgrund von Renovierung oder Modernisierung ist nicht zulässig, wenn der Mieter die Arbeiten akzeptiert und bereit ist, vorübergehende Unannehmlichkeiten zu ertragen.

Der Schutz des Mieters hat stets Vorrang. Wenn ein milderes Mittel als die Kündigung möglich ist, zum Beispiel die temporäre Duldung der Arbeiten durch den Mieter, sollte dies bevorzugt werden.

Mögliche Schritte für Mieter

Sollte die Kündigung rechtmäßig sein, stehen dem Mieter verschiedene Optionen zur Verfügung, darunter der Abschluss eines Aufhebungsvertrags, die Einigung auf eine Modernisierungsvereinbarung oder rechtliche Schritte.

Insgesamt ist die Kündigung wegen Renovierung ein komplexes rechtliches Thema, das eine sorgfältige Prüfung der spezifischen Umstände und gesetzlichen Anforderungen erfordert.

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RA Schleifer

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