Einbauküche: Wegnahmerecht des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses

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Nach Beendigung des Mietverhältnisses stellt sich oftmals die Frage, wie mit der vom Mieter erworbenen und auf eigene Kosten eingebauten Küche zu verfahren ist.

Durch den Einbau der Küche in die Mietswohnung ist das Eigentum hieran in der Regel nicht auf den Vermieter übergegangen. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die Einbauküche wesentlicher Bestandteil der Mietswohnung geworden ist. Dies ist regelmäßig bei hochwertigen Einbauküchen zu bejahen, welche individuell für die Mietswohnung angefertigt und daher nicht serienmäßig hergestellt werden. 

Auch wird die Einbauküche nicht als Zubehör des Gebäudes angesehen, da diese regelmäßig nur vorübergehend in der Mietswohnung verbleiben soll. 

Der Mieter ist grundsätzlich berechtigt, die Einbauküche als Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat, § 539 Abs. 2 BGB. 

Der Vermieter kann jedoch die Wegnahme durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, sofern kein berechtigtes Interesse des Mieters an der Wegnahme besteht, § 552 Abs.1 BGB. 

Uneinigkeit besteht in der Rechtsprechung, wie die Angemessenheit der Entschädigung zu bestimmen ist. 

Praktikabel erscheint es, den Zeitwert der Einrichtungen zum Zeitpunkt der Ausübbarkeit des Wegnahmerechts zzgl. der halben Einbaukosten anzusetzen (NZM 2017, 468). 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Wegnahmerecht des Mieters die Abwendungsbefugnis des Vermieters gegenübersteht. 

Vor diesem Hintergrund ist in jedem Einzelfall genau zu prüfen, wie die Interessen der jeweiligen Vertragspartei durchgesetzt werden können. 

Zu berücksichtigen ist die kurze Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 2 BGB. Danach verjähren Ansprüche des Mieters auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung in sechs Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses. 

Sollten Sie nach Beendigung des Mietverhältnisses als Mieter:in die Wegnahme Ihrer Einbauküche durchsetzen bzw. als Vermieter:in dies abwenden wollen, wenden Sie sich jederzeit an mich. 

Im Rahmen der kostenlosen Ersteinschätzung kann beurteilt werden, ob die Mandatierung eines Rechtsanwaltes / einer Rechtsanwältin sinnvoll ist. 

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