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Befestigung von Hängeschränken in der Küche

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Gläser, Geschirr, Vorräte und vieles mehr wollen in der Küche ordentlich untergebracht sein. Um dafür genügend Platz zu haben, müssen sich in einer Mietwohnung grundsätzlich auch Hängeschränke anbringen lassen, bestätigte jetzt das Landgericht (LG) Berlin.

Gipskartonplatten nicht hängeschranktauglich

Während die optische Wandgestaltung mit Farbe oder Tapete meist von Anfang an geplant wird, machen sich Mieter über die weitere Beschaffenheit der Wände vor dem Einzug in eine neue Wohnung kaum Gedanken.

Doch spätestens wenn es um das Befestigen von Hängeschränken geht, wird die Wandbeschaffenheit zum Thema. An einfachen Gipskartonplatten beispielsweise lassen sich Küchenhängeschränke kaum sicher befestigen. Das mussten auch die Bewohner einer Berliner Mietwohnung feststellen.

Die Mieter gingen von einem Mangel an der Wohnung aus und forderten die Vermieter auf, Abhilfe zu schaffen. Diese hingegen waren der Meinung, eine spezielle Wandbeschaffenheit sei nicht Teil des Vertrags und müsse damit auch nicht vorliegen.

Wandverstärkung während des Prozesses

Nachdem dies nicht der einzige Streitpunkt war, suchten sich die Mieter gerichtliche Hilfe. Doch noch vor einer abschließenden Entscheidung ließen die Vermieter zumindest eine der Küchenwände verstärken – nämlich die, die nach dem Grundriss des Raums zum Aufhängen von Hängeschränken geeignet erschien. Rechtlich verpflichtet fühlten sie sich dazu aber weiterhin nicht.

Im Rahmen seiner Kostenentscheidung musste das Gericht deswegen trotzdem prüfen, ob ein Mietmangel vorgelegen hatte und ob die Mieter einen rechtlichen Anspruch auf die Wandverstärkung hatten oder nicht.

Standard bei vergleichbaren Wohnungen

Tatsächlich war im Mietvertrag – wie üblich und nicht anders zu erwarten – keine ausdrückliche Vereinbarung zur Wandstabilität und zur Befestigungsmöglichkeit von Hängeschränken getroffen worden.

In diesem Fall müssen die Wände zwar keine besondere, aber immer noch eine zum allgemeinen vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Beschaffenheit aufweisen. Mieter können auch ohne ausdrückliche Vereinbarung einen Mindest-Wohnstandard erwarten, der sich an anderen Wohnungen mit vergleichbarer Ausstattung und Miete orientiert.

Das Anbringen zeitgemäßer Hängeschränke zur Aufbewahrung von Küchenutensilien gehört zur normalen Nutzung einer Mietwohnung und muss daher grundsätzlich ermöglicht werden. Die nach dem Grundriss der Küche infrage kommende Wand musste danach von den Vermietern tatsächlich hängeschranktauglich gemacht werden.

(LG Berlin, Urteil v. 24.02.2015, Az.: 67 S 355/14)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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