Behindertentestament

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Die Hauptmotivation hinter der Erstellung eines Testaments ist der Wille, seine Nachkommen finanziell abgesichert zu wissen. Wenn eines der zu bedenkenden Kinder körperlich oder geistig stark beeinträchtigt ist, und insbesondere unter Umständen auch staatliche Leistungen in Anspruch nehmen sollte, besteht die begründete Gefahr dieses Ziel nicht zu erreichen.  

Zur Erreichung der beabsichtigten Zwecke ist es erforderlich, bei der Errichtung eines Testamentes die rechtlich zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten auszuschöpfen und konkret mit den von der Rechtsprechung zur Verfügung gestellten Möglichkeiten zu arbeiten. Diese Form des Testaments ist als „Behindertentestament“ anerkannt und weist einige Besonderheiten auf.  

In vielen Fällen sind Menschen mit Behinderung auf Pflege in vielen Lebensbereichen angewiesen und/oder wohnhaft in einer entsprechenden Einrichtung. Verfügt diese Person nicht über genügend Vermögen, zahlt der Staat. Das Behindertentestament ist nun primär dafür entwickelt worden, eine indirekte Erbschaft durch den Staat zu verhindern.

Wird nämlich das behinderte Kind als Erbe eingesetzt, während die Kosten für die Pflege noch der Staat trägt, stellt dieser die Zahlung vor dem Hintergrund des Eigenkapitals des Pflegefalls ein. Das bedeutet, dass die Erbschaft gänzlich für die Pflege verbraucht wird, deren Kosten sonst der Staat getragen hätte. Um nun doch zu erreichen, dass auch das behinderte Kind Vorteile aus der Erbschaft ziehen kann, gibt es einige Vorgehensweisen.

Das Kind zu enterben ist hier keine sinnvolle Alternative, da der Staat so den Pflichtteil des behinderten Kindes geltend macht. Dazu ist er auch berechtigt.

Die Lösung besteht darin, das behinderte Kind als sogenannten Vorerben einzusetzen, und das Erbe etwas höher anzusetzen, als der Pflichtteil gewesen wäre. Als Nacherbe kann dann frei entweder ein gesundes Geschwisterkind oder ein anderer Verwandter oder Bekannter gewählt werden. Der Sinn dieser Vorerbschaft besteht nun darin, dass das behinderte Kind lediglich über die Erträge dieser Erbschaft verfügen darf, es bewahrt sozusagen den vererbten Betrag für den Nacherben auf.

Da das behinderte Kind nicht selbst über die Erträge verfügen kann, wird in den meisten Fällen ein dauerhafter Testamentsvollstrecker testamentarisch bestimmt. Diesem können gewisse Auflagen gemacht werden, wie z. B. dass aus den Erträgen ein Urlaub im Jahr für das behinderte Kind finanziert oder etwaige Hobbies unterstützt werden sollen. Hier kann das Testament höchst individuell gestaltet werden, mit dem Ziel, das behinderte Kind, welches nicht selbst für sich sorgen kann, abzusichern und im Leben zu bereichern.

Da dem behinderten Kind in der Regel lediglich etwas mehr als der Pflichtteil vererbt wird, können nebenher auch die potenziellen anderen Nachkommen im Testament bedacht werden. So ist der Nacherbe nicht auf das Ableben des Vorerben angewiesen, um über seinen Teil der Erbschaft verfügen zu können.

Besonders in diesem Bereich ändern sich die Rechtsprechungen kontinuierlich. Um sicherzugehen, dass die von Ihnen gewählten Rahmenbedingungen rechtlich Bestand haben, sollten Sie sich in diesem speziellen Fall mit einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl beraten.

Gerne stehe auch ich Ihnen bei Fragen der Gestaltung jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie mich unter dem hiesigen Kontaktformular, rufen Sie mich an oder schreiben mir eine E-Mail. Weitere Informationen finden Sie auch auf meiner Homepage.


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