Bei Falschbetankung des Mietautos haftet der Mieter

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Das Amtsgericht München hat am 10.06.2015 entschieden, dass dem Mieter eines Kraftfahrzeuges eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte des Mietfahrzeuges obliegt und dass er bei Verletzung dieser Pflicht durch Falschbetankung zum Schadenersatz verpflichtet ist.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte mietete bei einer gewerblichen Autovermietung einen Pkw. Ihr wurde zunächst ein Fahrzeug mit Benzinmotor vermietet. Dieses wurde später gegen ein Auto mit Diesel-Motor ausgetauscht.

Dieses Fahrzeug betankte sie später mit Benzin anstelle von Diesel. Sie fuhr damit weiter, ohne den Irrtum zu bemerken, bis das Fahrzeug wegen der Falschbetankung stehen blieb. Da die verständigte Pannenhilfe nicht erfolgreich war, musste das Fahrzeug abgeschleppt werden.

Der Schaden für den Vermieter belief sich auf 1.150,57 €, den die Autovermietung von der Mieterin ersetzt verlangte.

Die Autovermietung erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab der Autovermietung Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 1.150,57 €.

Die Richterin begründete ihre Entscheidung damit, dass die Beklagte ihre Sorgfaltspflicht aus dem Mietverhältnis mit der Autovermietung verletzt habe, indem sie das Fahrzeug mit dem falschen Kraftstoff betankte. Der Mieter muss sich im Rahmen des Schuldverhältnisses so verhalten, dass das Eigentum des Vertragspartners nicht verletzt wird. Aus diesem Grund besteht eine Nachforschungs- und Sorgfaltspflicht bezüglich der notwendigen Kraftstoffsorte.

Bei der Übernahme eines Mietfahrzeugs ist es die Pflicht des Mieters, sich mit der Handhabung und den notwendigen Betriebsmitteln wie die Kraftstoffart des Fahrzeugs vertraut zu machen.

Die Richterin wies auch darauf hin, dass sich ein Dieselfahrzeug im Regelfall grundsätzlich in der Fahrweise von einem Benzinfahrzeug unterscheidet. Dies hätte die Beklagte nachdenklich machen müssen.

Die Behauptung der Beklagten, sie hätte aufgrund von Dunkelheit und Schneetreiben die Aufschrift auf dem Tankdeckel nicht erkennen können, war für das Gericht nicht überzeugend. Die Richterin hatte nämlich festgestellt, dass die deutliche Aufschrift auch bei Dunkelheit erkennbar war, zumal davon ausgegangen werden kann, dass eine Tankstelle bei Betrieb ausreichend beleuchtet ist.

AG München, Urteil v. 10.06.2015 – 113 C 27219/14

Rechtsanwalt Daniel Krug

mit Unterstützung durch Rechtsreferendar Sven Kaufer


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