Bei fiktiver Schadensabrechnung keine Kombination aus fiktiver und konkreter Schadensberechnung

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Autofahrer die in einen Verkehrsunfall verwickelt waren, stellen sich die Frage wie sie ihr Auto reparieren können und darüber hinaus wer für die Regulierung des Schadens aufkommt. Dabei kommenals Regulierungsmöglichkeiten die sogenannte fiktive und die konkrete Abrechnung in Betracht. 

Bei der konkreten Abrechnung erfolgt die Regulierung des Schadens am Fahrzeug aufgrund der Vorlage einer Reparaturrechnung. 

Bei der fiktiven Abrechnung besteht die Möglichkeit den Schaden am Fahrzeug trotz nicht erfolgter Reparatur ersetzt zu bekommen. Dabei wird die sog. fiktive Abrechnung auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens gestützt. Nicht erstattungsfähig ist dabei die Umsatzsteuer, da sie tatsächlich nicht angefallen ist, vgl. § 249 Abs. 2 Satz 2 des BürgerlichenGesetzbuches (BGB). Nach dieser Vorschrift schließt der zu ersetzende Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Die ist bei der fiktiven Abrechnung eben nicht der Fall. 

Nimmt der Geschädigte jedoch eine Teilreparatur an dem Fahrzeug auf Grundlage einer fiktiven Abrechnung vor, so kann er – trotz Anfallens tatsächlicher Umsatzsteuer für diesen Teil – die Umsatzsteuer nicht ersetzt verlangen, auch wenn sie tatsächlich angefallen ist. 

Denn die unterschiedlichen Abrechnungsarten dürfen nicht miteinander kombiniert werden. Dies bestätigte auch der Bundesgerichtshof (BGH Urt. v. 12.10.2021 – VI ZR 513/19). Dabei soll zum einen sichergestellt werden, dass sich der Geschädigte nicht die für ihn vorteilhaften Elemente der jeweiligen Berechnungsart raussucht (sog. Verbot der schadensrechtlichen Bereicherung als eine Art des „Rosinenpickens“). Zum anderen soll die Entscheidung des Geschädigten auf die jeweils gewählte Abrechnungsart und deren innere Kohärenz sichergestellt werden.

Die gewählte Abrechnungsart (fiktiv oder konkret) des Geschädigten nach einem Verkehrsunfall sollte sich im vornherein also gut überlegt werden!

Wir beraten und vertreten Sie gerne, wenn es um Angelegenheiten im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall und die sich daraus ergebende Regulierung Ihres Schadens geht. 

Mit freundlichen Grüßen,

Rechtsanwalt

Bahman Wahab

Foto(s): @pixabay.com


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