Bei Immobiliarkaufverträgen auf das Baujahr achten!

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Das Oberlandesgericht Hamm traf diesen Monat eine interessante Entscheidung im Hinblick auf die Benennung des Baujahres einer Immobilie in notariellen Kaufverträgen. Danach ist die Angabe des Baujahres einer Immobilie eine vereinbarte Beschaffenheit, deren Falschangabe zur Rückabwicklung des gesamten Kaufvertrages führen kann.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Erwerber kauften ein Einfamilienhaus, dass im notariellen Kaufvertrag und auch in den Verkaufsverhandlungen seitens des Verkäufers und dessen Hilfspersonen mit einem Baujahr aus 1997 angegeben wurde. Tatsächlich stellte sich später heraus, dass das Gebäude bereits 1995 fertiggestellt und auch bezogen wurde.

Das erkennende Gericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung dahingehend, dass die Abweichung des Bau- und Bezugsjahres um zwei Jahre einen Sachmangel darstelle, der zur Rückabwicklung des gesamten Vertrages berechtige. Selbst ein vertraglich typischerweise vereinbarter Ausschluss der Sachmängelhaftung helfe dem Verkäufer hier nicht weiter. Dieser gelte nämlich gerade nicht für eine vertraglich vereinbarte Beschaffenheit, wozu die Aufführung des Baujahres zähle.

Im Ergebnis sollte also der Veräußerer einer Immobilie bzw. auch dessen Hilfspersonen derer er sich bedient, stets darauf achten, richtige Angaben auch bzgl. des Baujahres zu machen. Tatsächlich kann sich eine derartige Abweichung auch in einem die Bagatellgrenze überschreitenden Ausmaß auf den Verkehrswert eines Grundstücks auswirken.



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