Rechtsprechung zur „ohne-Rechnung-Abrede“ nun komplett!

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Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung nunmehr vervollständigt, indem er urteilte, dass ein Werkvertrag ebenfalls insgesamt nichtig ist, sofern die Parteien nachträglich vereinbaren, dass für eine Barzahlung kleine Rechnung und keine Umsatzsteuer gezahlt werden soll. Bereits in der Vergangenheit hat der BGH entschieden, dass ein Werkvertrag auch bei einer nur teilweisen „ohne-Rechnung-Absprache“ nicht ist. In derartigen Fällen bestehen keinerlei wechselseitige Ansprüche. Nun hat er entschieden, dass diese Grundsätze auch gelten, wenn ein zunächst nicht gegen das Verbot der Schwarzarbeit verstoßender Werkvertrag später derart abgeändert wird, dass er gegen das Verbot des § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG verstößt.

Daraus ergeben sich folgende umfassende Konsequenzen:

  1. Die „ohne-Rechnung-Abrede“ ist nach § 134 BGB i.V.m. § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG unwirksam. Dies führt zur grds. Gesamtunwirksamkeit des gesamten Werkvertrages.
  2. Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegenüber dem Unternehmer bestehen nicht.
  3. Die Werklohnansprüche des Unternehmers bestehen ebenfalls nicht. Nachdem der BGH früher teilweise diese noch über das Bereicherungsrecht zuerkannt hat, ist dies nun auch ausgeschlossen, sodass der Unternehmer korrespondierend zur Schutzlosigkeit des Bestellers, ebenfalls leer ausgeht.
  4. Bereits gezahlter Lohn an den Unternehmer, kann der Besteller aber dennoch nicht zurückfordern.
  5. Wenn neben dem „Schwarzarbeiter“ ein regulär beauftragter Überwachungsarchitekt tritt, der von der „ohne-Rechnung-Abrede“ gar nichts weiß und er bei Mängeln eigentlich gesamtschuldnerisch neben dem Unternehmer haftet würde, steht dieser grds. Redliche Geschäftspartner nun allein dar. Allerdings hat er gegenüber dem Besteller die Einrede des Rechtsmissbrauchs, sodass der Anspruch gegen ihn geringer ausfällt.
  6. Behebt der Besteller Mängel ggf. selbst, bestehen keinerlei Ersatzansprüche wegen dieser Selbstvornahme gegenüber dem Unternehmer.

Im Ergebnis also: Finger weg!



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